Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 237 
Berlin, des geschäftsführenden Ausschusses zu Berlin, der Zweigvereine 
und der Stiftungs-Commissarien: 
L# untereinander oder 
#. im Verfehr mit Staats= oder Bundesbehörden oder 
y. an Privatpersonen; 
b) Geldbeitrãge, welche von Privatpersonen an die zu u) genannten Stif- 
tungsorgane gesandt werden; 
2) der Vaterländische Frauenverein und »-» 
3) der Preußische Verein zur Pflege im Felde zunden #e 
verwundeter und erkrankter Krieger " 
a) Correspondenz-, Schristen und Actensendungen in allgemeinen Angelegen- 
heiten des Vereins unter Beschränkung des Gewichts der Packetsendungen 
auf 20 Pfund mit jeder abgehenden Post; 
h) Geldsendungen des Vereins und feiner Organe, soweit die Gelder den 
allgemeinen Zwecken des Vereins entsprechend verwendet werden sollen, 
) Geldbeiträge, welche von Privatpersonen an den Verein oder seine Organe 
gesandt werden; 
die Allgemeine Landesstiftung National-Dank für Vetera- 
nen in Berlin, und zwar deren Verwaltungsorgane: das Curatorium in 
Berlin, die Regierungsbezirks-Commissariate, die Kreis-Commissariate und 
die Local-Commissariate, für: 
u) Correspondenzen der Verwaltungsorgane untereinander oder mit Staate- 
oder Bundesbehörden; 
5) Geldsendungen: 
. der Hauptkasse zu Potödam oder des Curatoriums an andere Verwal- 
tungsorgane oder an Veteranen, 
P. der Verwaltungsorgane untereinander, 
F. der Kreis-Commissariate an Veteranen, 
. an das Curatorium oder die Hauptkasse: 
JP) die von Verwaltungsorganen abgesandten Streif= oder Kreuzband Sen- 
dungen mit gedruckten oder lithographirten Circularien oder Exemplaren 
des Stiftungsorgans „Der National-Dank." · 
Mit Ausnahme der zu c) erwähnten Zeitschrift sind alle Sendungen, 
35“
	        
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