Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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1868. 
welche ein auf Erzielung von Gewinn gerichtetes Unternehmen betreffen, von 
der Porkofreiheit zu 4) ausgeschlossen. 
Die einzelnen Zweigvereine resp. Stistungs-Commissarien der zu 1), 
2), 3) und 4) bezeichneten Hauptvereine, sowie die in Betreff der Zweig- 
vereine resp. Commissariate eintretenden Veränderungen werden den betreffen- 
den Ober-Post-Directionen durch die Vereinsvorstände mitgetheilt. 
Zur Anerkennung der Portofreiheit der zu 1) bis 4) bezeichneten Ver- 
eine durch die Postanstalten ist ersorderlich, daß die Sendungen als „Ange- 
legenheit der Victoria-National- Invaliden, Stiftung“", resp. „des Vater- 
terländischen Frauenvereins“, „des Preußischen Vereins zur Pflege im Felde 
verwundeter und erkrankter Krieger“, oder „des Nationaldanks für Vete- 
ranen“, beziehungsweise als „Beiträge für die Bictoria-National. Inva- 
liden = Stiftung“ k. bezeichnet sind. Ferner müssen die von einem der ge- 
nannten Vereine oder seinen Organen ausgehenden Sendungen (soweit nicht 
die Versendung unter Streif= oder Kreuzband unbedingt vorgeschrieben ist) 
mit dem Stlistungssiegel oder mit einem öffentlichen Siegel verschlossen oder 
offen oder unter Kreuz= oder Streifband zur Post geliefert werden, auch muß 
der Portofreiheitsvermerk durch eigenhändige Beifügung des Namens eines der 
OrtsPostanstalt vorher namhaft gemachten Vereinsvorstehers oder Vereins- 
beamten beglaubigt sein. 
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kommen auf Fahrpost- 
sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des 
Norddeutschen Postgebiets nicht zur Anwendung. (Vergl. Art. 17.) 
5) Der Deutsche Eisenbahnverein genießt Portofreiheit für Correspon- 
denz. Acten und Drucksachen bei ihrer Versendung zwischen den Directionen 
der durch den Verein verbundenen Eisenbahngesellschaften untereinander in Ver- 
eingangelegenheiten. Diese Sendungen müssen, um von den Postanstalten 
als porkofrei anerkannt zu werden, mit dem Dienstsiegel oder-Stempel ver- 
schlossen oder offen oder unter Kreuz= oder Streifband eingeliefert und mit 
dem Portofreiheitsvermerk als „Deutsche Eisenbahnvereins Sache“ bezeichnet 
sein.
	        
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