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1868.
welche ein auf Erzielung von Gewinn gerichtetes Unternehmen betreffen, von
der Porkofreiheit zu 4) ausgeschlossen.
Die einzelnen Zweigvereine resp. Stistungs-Commissarien der zu 1),
2), 3) und 4) bezeichneten Hauptvereine, sowie die in Betreff der Zweig-
vereine resp. Commissariate eintretenden Veränderungen werden den betreffen-
den Ober-Post-Directionen durch die Vereinsvorstände mitgetheilt.
Zur Anerkennung der Portofreiheit der zu 1) bis 4) bezeichneten Ver-
eine durch die Postanstalten ist ersorderlich, daß die Sendungen als „Ange-
legenheit der Victoria-National- Invaliden, Stiftung“", resp. „des Vater-
terländischen Frauenvereins“, „des Preußischen Vereins zur Pflege im Felde
verwundeter und erkrankter Krieger“, oder „des Nationaldanks für Vete-
ranen“, beziehungsweise als „Beiträge für die Bictoria-National. Inva-
liden = Stiftung“ k. bezeichnet sind. Ferner müssen die von einem der ge-
nannten Vereine oder seinen Organen ausgehenden Sendungen (soweit nicht
die Versendung unter Streif= oder Kreuzband unbedingt vorgeschrieben ist)
mit dem Stlistungssiegel oder mit einem öffentlichen Siegel verschlossen oder
offen oder unter Kreuz= oder Streifband zur Post geliefert werden, auch muß
der Portofreiheitsvermerk durch eigenhändige Beifügung des Namens eines der
OrtsPostanstalt vorher namhaft gemachten Vereinsvorstehers oder Vereins-
beamten beglaubigt sein.
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kommen auf Fahrpost-
sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des
Norddeutschen Postgebiets nicht zur Anwendung. (Vergl. Art. 17.)
5) Der Deutsche Eisenbahnverein genießt Portofreiheit für Correspon-
denz. Acten und Drucksachen bei ihrer Versendung zwischen den Directionen
der durch den Verein verbundenen Eisenbahngesellschaften untereinander in Ver-
eingangelegenheiten. Diese Sendungen müssen, um von den Postanstalten
als porkofrei anerkannt zu werden, mit dem Dienstsiegel oder-Stempel ver-
schlossen oder offen oder unter Kreuz= oder Streifband eingeliefert und mit
dem Portofreiheitsvermerk als „Deutsche Eisenbahnvereins Sache“ bezeichnet
sein.