1868. 239
B. Portofreihelten, welche nur in einzelnen Theilen des Nord-
deutschen Postgebiets Geltung haben.
Artikel 9.
Es bleiben einstweilen aufrecht erhalten:
1) die in einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Porto-
freiheiten für solche Sendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten,
welche nach den Vorschristen von Art. 4oder 5 dieser Zusammenstellung
von der Porkofreiheit im Umfang des Norddeutschen Postgebiets ausgeschlossen
sein würden, weil sie sich entweder auf den gewerblichen Geschäftobetrieb einer
Behörde oder Anstalt beziehen oder ein Privatinkeresse ganz oder theilweise be-
treffen. Hierhin gehören z. B. die Portofreiheiten in Bergwerks-Angelegen-
heiten, Steuersachen, Stempel-Angelegenheiten, Justizsachen 2c.
2 die Portofreiheiten staatlicher oder anderer öffentlicher Corporationen und In.
stitute, namentlich der Kirchen, Schulen, Gemeinden, ferner die
Portosreiheiten solcher milden Stiftungen oder Privatvereine,
welche zwar nicht in Art. 7 und 8 aufgeführt sind, jedoch bisher Porkofreiheit
genossen haben, desgleichen die bestehenden persönlichen Portofrei-
heiten.
Die Portofreiheiten zu 1) und 2) erstrecken sich nicht auf das
ganze Norddeutsche Postgebiet, sondern bleiben auf denjenigen
räumlichen und sachlichen Umfang beschränkt, für welchen sie bis-
her Geltung hatten.
Die nach Maßgabe dieses Artikels porkofreien Sendungen sind, soweit nicht
besondere Ausnahmen bestehen, als solche von den Postanstalten nur dann
anzuerkennen, wenn sie:
a) mit einem amtlichen Siegel oder Stempel verschlossen oder offen oder
unter Kreuz= oder Streifband zur Post gegeben sind;
) den Portofreiheitsvermerk als „Staats- 2c. Dienstsache“, „Kirchen-
sache", „Schulsache“, „Angelegenheit der N. N. Stistung“ oder „des N. X.
Vereins= oder eine dem entsprechende Bezeichnung enthalten;
edurch eigenhändige Namensunterschrift des Absenders oder des mit der Ab-
sendung beaustragten und der Postanstalt namhaft gemachten Verlreters der
absendenden Stelle unter dem Portofreiheitsvermerk beglaubigt sind.