240 1868.
Als amtliches Siegel im Sinne dieses Artikels (zu u) ist das Siegel der be·
treffenden Behörde, Austalt, Kirche, Schule, Gemeinde, Stiftung, resp. des betref.
fenden Vereins, zu betrachten. Das Erforderniß eines amtlichen Siegels fällt hin-
weg bei den persönlichen Portofreiheiten, ferner in den Fällen, in welchen der Absen-
der ein unmittelbarer Staats- oder Bundesbeamter oder eine active Militairperson ist,
sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels befindet und dies auf der Adresse ausspricht.
Bei Sendungen, welche von einer Behörde oder einem die Stelle einer Behörde
vertretenden einzelnen Beamten ausgehen, ist die Beglaubigung des Portofreiheits=
vermerks (zuc) nicht ersorderlich.
C. Sendungen nach und von dem Ausland.
Artikel 10.
Für die Portofreiheit von Sendungen nach oder von
u) Baden, Bayern oder Württemberg oder
b) Ssrfeint oder
c) Luxemburg
kommen die in den Artikeln 1 bis 9 dieser Zusammenftellung gegebenen Vorschristen
ebenfalls so weit zur Anwendung, als das Porto für dergleichen Sendungen ausschließ-
lich zur Norddeutschen Poslkasse fließen würde. Im Uebrigen ist die Porkofreiheit
solcher Sendungen lediglich nach den im Anhang dieser Zusammenstellung abgedruckten
Bestimmungen der drei Postverträge vom 23. November 1867 und der drei Schluß.
protokolle vom selben Tage zu beurtheilen.
Sendungen von oder nach anderen als den vorgenannten Staaten
werden insoweit, als dieselben innerhalb des Norddeutschen Postgebiets oder in einem
Theil desselben nach Art. 1 bis 9 dieser Zusammenstellung Portofreiheit genießen wür-
den, vom Norddeutschen Porto freigelassen, vorausgesetzt, daß sich lebteres von dem
Gesammt-Porto als ein fester Betrag ausscheiden läßt. Eine Befreinng von Entrich-
tung des ausländischen Portos tritt nur dann ein, wenn solche Portofreiheit durch be-
sondere Verträge zugesichert ist.
D. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 11.
Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung hin-
zugefügt, oder ein portopflichtiger Gegenstand mit einem portofreien zusammen-