Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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auszutaxiren, und der Grund hiervon auf der Adresse zu bezeichnen, 3z. B. „Beglaubi- 
cung fehlt“, „offentliches Siegel fehlt“ 
Es ist ferner zu prüfen: 
b) ob dem Absender resp. WMusts -aten Portofreiheit überhaupt zusteht, und ob die 
Sendung nach ihrem Gegenstand (als Brief-, Packet-, Geldsendung 2c.), 
sowie nach ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der Adresse überhaupt 
geschlossen werden kann, zur portofreien Beförderung geeiguet ist. 
Diese Prüfung (zu b) liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezirk die zur 
Portofreiheit berechtigte Behörde, Corporation, Gesellschaft 2c. ihren Sit hat. Bei 
Sendungen, welche von einem mit Portofreiheit beliehenen Institut oder Verein 2c. 
abgesandt werden, hat daher die Postanstalt des Aufgabeorts die Prüfung 
vorzunehmen; bei Sendungen dagegen, welche an einen solchen Verein 2c. adressirt 
sind, die Postanstalt des Bestimmungsorts. 
Ergeben sich bei dieser Prüfung (zub) begründete Zweifel gegen die Anwend- 
barkeit der portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung auszutaxiren und mit dem 
Vermerk „bis zur näheren Ausweisung über die Portofreiheit" zu versehen. (Vergl. 
im Uebrigen Postdienst-Instruction Abschn. V, Abth. 1 §. 41, resp. Dienst-In- 
struction für Post-Expediteure, Abschnitt V. Abth. 1 §. 40). Damit die Behörden 
und das Publikum nicht unnökhig belästigt werden, haben die Vorsteher der Postanstal- 
ten darauf zu achten, daß die Austaxirung „bis zur näheren Ausweisung über die 
Portofreiheit“ nur von solchen Beamten vorgenommen wird, welche hinreichende Er- 
sahrung im Dienst und Kenntniß der geltenden Vorschriften über die Portofreiheiten 
besitzen und außerdem mit den örtlichen und Personal-Verhältnissen ausreichend be- 
kannt sind. 
Arti 
Jeder Postbeamte ist verpflichtet, 4 ¾ 9 amtlichen Kenntniß gelangten Fälle 
von Mißbrãuchen der Portofreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrasung des Ab- 
senders auf Grund von §F. 30 M 3 des Gesetzes ũber das Postwesen des Norddeutschen 
Bundes vom 2. November 1867 und vorkommendenfalls die disciplinarische Rüge gegen 
die betreffenden Absender zu ermöglichen. 
Artikel 16. 
Wird die Portofreiheit einer ***“ Sendung 
Mnu) durch Vorzeigen des Inhalts od
	        
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