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auszutaxiren, und der Grund hiervon auf der Adresse zu bezeichnen, 3z. B. „Beglaubi-
cung fehlt“, „offentliches Siegel fehlt“
Es ist ferner zu prüfen:
b) ob dem Absender resp. WMusts -aten Portofreiheit überhaupt zusteht, und ob die
Sendung nach ihrem Gegenstand (als Brief-, Packet-, Geldsendung 2c.),
sowie nach ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der Adresse überhaupt
geschlossen werden kann, zur portofreien Beförderung geeiguet ist.
Diese Prüfung (zu b) liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezirk die zur
Portofreiheit berechtigte Behörde, Corporation, Gesellschaft 2c. ihren Sit hat. Bei
Sendungen, welche von einem mit Portofreiheit beliehenen Institut oder Verein 2c.
abgesandt werden, hat daher die Postanstalt des Aufgabeorts die Prüfung
vorzunehmen; bei Sendungen dagegen, welche an einen solchen Verein 2c. adressirt
sind, die Postanstalt des Bestimmungsorts.
Ergeben sich bei dieser Prüfung (zub) begründete Zweifel gegen die Anwend-
barkeit der portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung auszutaxiren und mit dem
Vermerk „bis zur näheren Ausweisung über die Portofreiheit" zu versehen. (Vergl.
im Uebrigen Postdienst-Instruction Abschn. V, Abth. 1 §. 41, resp. Dienst-In-
struction für Post-Expediteure, Abschnitt V. Abth. 1 §. 40). Damit die Behörden
und das Publikum nicht unnökhig belästigt werden, haben die Vorsteher der Postanstal-
ten darauf zu achten, daß die Austaxirung „bis zur näheren Ausweisung über die
Portofreiheit“ nur von solchen Beamten vorgenommen wird, welche hinreichende Er-
sahrung im Dienst und Kenntniß der geltenden Vorschriften über die Portofreiheiten
besitzen und außerdem mit den örtlichen und Personal-Verhältnissen ausreichend be-
kannt sind.
Arti
Jeder Postbeamte ist verpflichtet, 4 ¾ 9 amtlichen Kenntniß gelangten Fälle
von Mißbrãuchen der Portofreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrasung des Ab-
senders auf Grund von §F. 30 M 3 des Gesetzes ũber das Postwesen des Norddeutschen
Bundes vom 2. November 1867 und vorkommendenfalls die disciplinarische Rüge gegen
die betreffenden Absender zu ermöglichen.
Artikel 16.
Wird die Portofreiheit einer ***“ Sendung
Mnu) durch Vorzeigen des Inhalts od