Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 243 
b) durch Namhaftmachung des Absenders und bescheinigte Angabe des Inhalts 
auf dem Convert oder 
-) in sonst glaubhaster Weise 
nachträglich dargethan, so wird das vom aidus#un erhobent Porto demselben erstattet. 
Doch erfolgt diese Erslattung nur gegen Rückgade des Cotwerts oder einer mit allen 
Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben. 
Das Couvert oder die Abschrift ist als Belag der Entlastungskarte beizusügen. 
(§. 54 Abschn. V. Abth. 1 der Postdienst-Instruction, resp. §. 53, Abschnitt V. 
Eä 1 der Dienst-Instruction für Post= Expediteure). 
Artikel 17. 
Die Portofreiheit der Fahrposisendungen zwischenden Hohenzollernuschen Lan- 
den und anderen Theilen des Norddeutschen Postgobiets ist nach denselben Bestim- 
mungen zu beurtheilen, wie die Portofreiheit der Fahrpostsendungen zwischen dem 
Norddeutschen Postgebiete einerseits und Bayern oder Württemberg oder Baden an. 
dererseits. (Vergl. Art. 10.) 
Ueber die Portofreiheiten im Verkehr zwischen dem Norddeutschen Postgebiet einer- 
seits und den nicht zum Norddentschen Bunde gehörigen Theilen des 
Großherzogthums Hessen (den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen) an- 
dererseits ergeht besondere Verfügung. 
Berlin, den 1. Jannar 1868. 
General-Post-Amt des Norddeutschen Bundes. 
von Phillpsborn. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzfamml. XXIX. 36
	        
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