1868.
als es zur Erleichterung des alleinssehenden Beamten uythwendig und in
Beziehung auf den Postenlauf ohne. Gesahrduns der Interessen des Publi-
kums zulässig ist; ,
v in Fällen eines vorübergehenden auherordentlichen Verkehrs- .Vedirftisses
Abweichungen von den pbigen Festsetzungen wegen Beschränkung der Dienst.
stunden an Sonn= und gesetzlichen Festtagen zeitweise nachzulassen.
V In so fern bei einer Post-Anstalt eine Einrichtung besteht, welche von den
vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesetlichen
Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm zätigen Bestimmungen abweicht,
kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten
VI Ausdehnungen und Beschränkungen der l- muüsen zur Kenntniß
des Publikums gebracht werden.
b. Schlunei. VII Die Schluhzeit tritt ein:
1) für Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender
ein Emlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:
eine halbe Stunde vor dem plammäßigen Abgange der Post,
und bei Posten, welche den Ort passlren,
eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Weilergange der Post.
Bei Bahnhofs-Post-Expeditionen kritt für die bezeichneten Gegen.
stände die Schlußzeit erst fünf Minnten vor dem planmäßigen Abgange
des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände, wenn sie
sonst dazu geeiguet sind, bis unmittelbar vor dem Abgange des Zugea
in die ar an den Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt
werden
2 für ####nnt Sendungen und für Post-Anweisungen:
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post,
und bei Posten, welche den Ort passiren,
eine Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post,
3) für Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für Briefe mit declarirtem
Werthe und für Briese mit Postvorschüssen:
zwei Stunden vor dem planmäßigen Abgange der Post,
und bei Poslen, welche den Ort passiren,
-, zwei Stunden vor dem planmäßigen Weitergange der Post.
VIII Bei Post. Trausporten auf Eisenbahnen werden diese Schlußzeiten um so
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