Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 245 
sache“ versehen werden. Diese Bestimmungen haben für den Verkehr mit Oesterreich 
keine Geltung. « 
4. 
Für Postanweisunzen findet eine Portofreiheit in der Regel nicht Anwen. 
dung. Nur in den Fällen, in welchen nach Maßgabe der Bestimmungen über die 
Portofreiheiten bei der Fahrpost (Art. 47) Geldsendungen portofrei zu befördern sind, 
kann die Zahlung auch im Wege der Postamweisung unentgeltlich vermittelt werden. 
Diese Bestimmung hat für den Verkehr mit Luxemburg keine Geltung. Ueber den 
Termin zur Einführung des Postanweisungs-Verfahrens im Verkehr mit Oesterreich 
ist nähere Verabredung vorbehalten. 
Die bei der Absendung seitens der Aineew#lten de Aufgabegebiets als porto- 
freie Correspondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden am Be- 
stimmungsorte ohne Porto-Ausatz ausgeliefert. 
B. imhee3 
er nr Bezüglich der gehltoshemunge der Mitglieder der Re- 
Seeiüuch= Felegen genten-Familien in den Postgebieten der hohen vertragschlie, 
l. ueo Schichrote= Heden Theile verbleibt,es bei den bisherigen Grundsätzen. 
Dasselbe gilt bezüglich der Fahrpost-Portofreiheit der Mitglieder des. Fürstlich 
Thurn und Taxisschen Hauses. Hinsichts der Fahrpost-Portofreiheit der 
Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwaltungsstellen und der solche Verwaltungsstellen 
repräsentirenden alleinstehenden Beamten sind die durch die bestehenden Special- 
Uebereinkünfte begründeten Verhältnisse mobgebend. 
Die gewöhnlichen Schriften · und Acciseidunsen in reinen Staatsdienst- 
Angelegenheiten von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Post. 
gebiets mit solchen Behörden eines anderen sind, auch bei Beförderung mittelst der 
Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Postgebiet 
der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofsreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- 
und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, 
welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Drucksachen, welche zu den zwischen 
Staats= und anderen öffentlichen Behörden stattfindenden Verhandlungen in reinen
	        
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