Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

246 1868. 
Staatödienstsachen gehören, werden wie Schriften= und Actensendungen angesehen. 
Die Werth= und Vorschußsendungen der gedachten Behörden sind im gegen- 
seitigen Fahrpostverkehr portopflichtig. 
Der gesammte amtliche Schristwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangele- 
genheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Um- 
fange des Zollvereins wird porkofrei befördert; zur Begründung dieser Portofreiheit 
mus die Correspondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereins- 
sache.“ versehen werden. Diese Bestimmung sindet auf den Verkehr mit Oesterreich 
keine Anwendung. 
4. 
Die Geld= und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden 
und Postanstalten untereinander im dienstlichen Verkehr vorkommen, werden allseitig. 
vorkofrei behandelt, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für 
Postdiensisachen vorgeschrieben ist, beschasen sind. 
Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, zwischen Regierun- 
gen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von dem Auf- 
gabe bis zu dem Bestimmungsorte zu befördemn sind, bleiben auch fernerhin portofrei. 
Die unter B 35 1 bis 2 und )K# bis 5 aufgeführten Bestimmungen kommen 
im Verkehr mit Luxemburg nicht zur Anwendung.
	        
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