246 1868.
XIII. Ministerial-Verordnung,
die Vertilgung der Maikäfer betreffend, vom 8. April 1868.
Unter Hinweisung auf Unsere Bekanntmachung vom heutigen Tage über das Vor-
kommen und Vertilgen der Engerlinge und Maikäfer (Beilage zum 30. Stücke des
hiesigen Wochenblattes resp. zum 16. Stücke des Frankenhäuser Intelligenzblattes)
verordnen Wir auf Höchsten Befehl Serenissimi, was folgt:
§. 1.
Zum Sammeln und Vertilgen der Maikäfer sind die Grundeigenthümer rücksichtlich
ihrer in Gärten, Plantagen, Alleen u. s. w., sowie auf Feldern und Wiesen stehenden
Obst- und sonstigen Laubholz-Bäume verpflichtet; die Besitzer forstmäßig benuhter
Laubhölzer rücksichtlich der an den Außenseiten der Gehölze stchenden Laubholzbäume.
8. 2.
In jeder Woche der Flugzeit ist den einzelnen, nach §. 1 verpflichteten Besitzern
von Laubholzbäumen und Laubgehölzen nach Maßgabe des Umfangs ihrer Laubholz-
Besitzungen und des jeweiligen Vorkommens der Maikäfer die Einsammlung und Ver-
il gung derselben in einer nach dem Gemäß zu bestimmenden Menge durch die
Gemeindevorslände und Gutsbezirks-Vertreter, bezüglich durch die Fürstlichen Land-
rathsämter, aufzuerlegen.
8. 3.
Die Fürsllichen Landrathsämter haben die Ausführung dieser Verordnung zu
überwachen, bezüglich die hiczu erforderlichen speciellen Bestimmungen zu erlassen.
Rudolstadt, den 8. April 1868.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
v. Bertrab.