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behörden, desgleichen bei den Gemeindebehörden alle bei diesen Stellen anfallenden
Sporteln und Separatgebühren ohne Unterschied der Zeit, zu welcher sie erwachsen sind,
nach dem gegenwärtigen Gesetze berechnet und erhoben. Den Gemeindebehörden bleibt
indeß unbenommen, zeitherige Ansätze, insofern sie geringer sind, als die neuen, auch
künftig beizubehalten.
Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen und Obser-
vanzen, insbesondere das Sportelgesetz vom 8. Januar 1847, treten mit dem 1. April
d. J. außer Kraft. Nur die vor diesem Tage den Zahlungspflichtigen bereits zugestell-
ten Kostenrechnungen werden nach den zeitherigen Bestimmungen beurtheilt.
5. 2.
Dieses Geseh erstreckt sich nicht auf die Sporkeln und Separatgebühren in gericht-
lichen Strassachen, in Ablösungs-, Gemeinheitstheilungs= und Separations-Ange-
legenheiten und für die Executionshandlungen der Verwaltungsbehörden. Es bleiben
vielmehr die dieserhalb bestehenden besondern Vorschriften in Kraft.
5. 3.
Die auf Grund dieses Gesetzes zu berechnenden Kosten zerfallen in
A. Sporteln, welche in eine öffentliche Casse fließen, und
B. Setparatgebũhren, welche für bestimmte Personen liquidirt werden.
8. 4.
Die Sportelpflichtigkeit ist bei allen gerichtlichen Geschäften Regel, in allen Ver-
waltungsangelegenheiten Ausnahme.
8. 5.
Ausnahmsweise sind nachverzeichnete gerichtliche Geschäfte der Sportelpflichtigkeit
nicht unterworfen: ·
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die Kosten zur Last fallen;
2 unter derselben Voraussetzung alle Angelegenheiten des Fürstl. Familienfidei-
commißvermögens, sowie des landesherrlichen Fiscus und derjenigen öffentlichen Cassen
und Anstalten, welche für Rechnung des Staates venwaltet werden;
3) alle Verhandlungen, welche im öffentlichen Interesse des Staates oder der
Kirche sowie aus Rücksicht auf den öffentlichen Dienst überhaupt, ohne Beziehung auf
das Privatinteresse einzelner Personen, Anstalten oder Körperschaften stattfindenn
4) alle Erinnerungen an die Behörden; desgleichen Entschuldigung oder Frist