1868. 251
suchende Berichte, dasern nicht die desfallsigen Kosten einem säumigen Beamten auszu-
erlegen sind, sowie die in Folge erhobener Beschwerde im Justigaufsichtswege veran.
laßten Verhandlungen und Verfügungen, insoweit die Beschwerde für begründet gefun-
den wird;
5) die Kosten- und Strafverwandlungs-, die Kosten- und Straserlaß-, sowie
Kosten- und Strafstundungs-Angelegenheiten;
6) die nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. März 1855 (Ges. S. 1855, S. 54)
u den freien Gerichtstagen zu verhandelnden Sachen;
7) alle gerichtlichen Handlungen, welche die Ermittelung der Collateralgelder-
Wgabe bezwecken, nach näherer Beslimmung des §. 24 des Gesetzes vom 12. Februar
1810 (Ges. S. 1840, S. 44). Wird mit diesen Verhandlungen zugleich ein Partei-
ode: sonstiges Privatintersse verfolgt, wie die Regulirung oder Sicherstellung einer
Erbichaft, so haben die betreffenden Interessenten eine verhällnißmäßige richterlich fest-
zustellende Quote aller Sporteln zu entrichten;
8) die Verhandlungen wegen Entschädigung für das zum Straßenbau abzugebende
Emmdigenthun nach Maßgabe des Gesetzes vom 5. Februar 1840 (Ges. S. 1840,
S. 40);
9r die Bestätigung und Ausfertigung der Ablösungsverträge über Reallasten, bei
denen der Domänenfiskus betheiligt ist (§. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1856,
Ges. S. 1856, S. 45)
10) ulle Verhundlungen und Auslorligungen, woelche die obervormundschafl-
liche Aulsicht über cinen Minderjührigen, Cemülhskrunken oder sonst wegen
seines körperlichen Zustandes Bevormundelen beirellen, dessen Vermögonsubwurf
lhrlich 175 Fl. = 100 Thlr. nichl übersteigl. Bei einem Vermögensabwurse
von 175 Fl. = 100 Thlr. bis zu 700 Fl. = 400 Thlr. I#rilt nur die IHlüllte
uller Sporlchunsillze ein"). Pensionen, Waisen= oder andere Unterstützungen kom.
men hierbei nicht in Anschlag. Besteht Eine vormundschaftliche Verwaltung hinsicht-
lich des mehreren Pflegebefohlenen gemeinschaftlich zugehörigen Vermögens, so ist der
Gesammtbetrag dieses Vermögens maßgebend. Nach dem Ausscheiden Einzelner kom-
men lderen Vermögenstheile in Abzug. Wo der Vermögensabwurf wegen des Nieß.
brauchs eines Dritten oder sonst nicht zu ermitteln ist, wird derselbe von dem Werthe
der nuhttagenden Gegenstände mit 4 vom Hundert berechnet.
% (icsckz dom 5P Mai 1665. Au. 1.