Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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halb bestehenden Vorschriften und Anordnungen oder sonstige verschuldete Mißstände 
ergeben haben. 
V. Die mit den Finanzbehörden abgeschlossenen Pachtverträge, sowie die Brau- 
malzsteuer= Fixations-Verträge und Verhandlungen des Fürstl. Bergamtes. 
VI. Die Revisionen der Rechnungen der Corporationen, Kirchen, Schulen und 
Stistungen. 
Die Superrevisionen und Juslilicalionen dor Gemeinderechmungen erfolgen 
sportellrei.") 
S. 7. 
Die Sportelfreiheit enkbindet in den Fällen ô 1, 2, 9, 10, 11, 12 und 13 des 
. 5 nicht von der Bezahlung der neben den Kostenansätzen noch besonders vorkommen- 
den baaren Auslagen und Separatgebühren; in den übrigen Fällen des angezogenen 
. 5 sind dergleichen Gebühren und Verläge auf die Staatscasse zu übernehmen. 
. 8. 
Die Gerichte haben in der Regel wegen aller Handlungen, mit welchen baare 
Auslagen verbunden sind, einen zur Deckung derselben hinreichenden Kostenvorschuß 
(wom Amkragstellct)“) einzuheben. 
S. 9. 
In dem Specialansatze für Ausfertigungen, sowie in den für gerichtliche Geschäfte 
bestehenden Aversionalsätzen sind, wo nicht etwas Andercs bestimmt ist, jederzeit die 
Beschlüsse und Reinschriften und in dem Ansatze der mündlichen Ladungen der Beschluß 
selbst mit inbegrissen. Für Beschlüsse, die nicht zur Reinschrift gelangt sind, wird die 
Gebühr für Randbeschlüsse, und wenn sie zur Reinschrift, aber nicht zur Vollziehung 
gelangt sind, außerdem noch die Gebühr für Abschriften, in keinem Falle aber mehr 
als die Gebühr für die Ausfertigung selbst in Ansatz gebracht. Wo für gerichtliche Ge- 
schäfte bloße Aversionalsätze vorkommen, werden, sobald das Geschäft sich zerschlägt, 
die Niederschristen und Ausfertigungen, bez. Abschristen besonders berechnet; die 
Kosten können jedoch niemals drei Viertheil des Aversionalsatzes übersteigen. 
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Wird in einer Urkunde ũher die Zuschreibung von Grundeigenthum zugleich die 
Bestellung einer Hypothek verbrieft, so wird für beide Handlungen besonders liquidirt; 
vergl. jedoch F. 49. · 
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