Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 255 
Kommt in einer Urkunde über die Zuschreibung von Grundeigenthum (8. 38 ff.) 
oder die Bestellung von Hypotheken oder Privilegien (§. 45 ff.) noch die Verlautbarung 
von Geschäften der im §. 54 erwähnten Art vor, so greift neben dem Sportelbetrag für 
das Uebereignungs-, Privilegien= oder Hypotheken= Geschäft auch der Ansatz für die 
übrigen dabei vorkommenden Geschäfte (§. 54), jedoch, selbst wenn deren mehrere 
zugleich verbrieft werden sollten, nur einmal Platz. Enthält eine Urkunde nur Ge- 
schäfte von der in dem §.54 erwähnten Beschafsenheit, so ist blos der Sportelbetrag 
für das Hauptgeschäft zu berechnen. 
Wird ein und dieselbe Urkunde mehrfach ausgefertigt, so tritt der vorgeschriebene 
Sportelansatz nur für das erste Exemplar ein. Bei den übrigen Exemplaren werden blos 
die Copialien berechnet. 
Gleichlautende Ausfertigungen eines und desselben Entwurfs, welche keine Ur- 
kunden sind, aber an verschiedene Personen ergehen, z. B. Ladungen, werden jede be- 
sonders liquidirt. 
8. 11. 
Ueberall, wo bei Berechnung der Kosten auf den Werth des Gegenstandes Rück. 
sicht zu nehmen ist, gelten 
a) in den lige Rechtssachen die in den Prozeßgesetzen, insbesondere in 85. 1—2 
des Gesetzes vom 12. November 1858, die Verbesserung des bürgerlichen Prozeßver= 
fahrens betr., über die Ermittelung der Werthsverhältnisse gegebenen Vorschriften. 
b) In freiwilligen Gerichtssachen sind die Summen, welche die Betheiligten in 
Ansatz gebracht haben, zunächst maßgebend. 
Liegt keine bestimmte Werthsangabe vor, besteht insbesondere bei Verträgen das 
Aequivalent in anderen als Geldleistungen, so sind die Interessenten zur Werthsangabe 
aufzufordern. Entsteht der Verdacht, daß diese Angaben dem wirklichen Werthe nicht 
entsprechen, so ist eine ohngefähre Abschätzung des Gegenstandes durch Sachverständige 
zu verfügen. Die angestellten Ermittelungen sind sportelfrei, so lange kein absicht. 
liches Verschweigen des wahren Werthes hewortritt. 
12. 
Hinsichtlich der nach Prozenten bestimmten Ausätze gilt die Regel, daß mit Aus- 
nahme des ersten Hunderts ein angefangenes Hundert bis zu 50 gar nicht, von da ab 
jedoch für voll gerechnet wird. In gleicher Weise sind, wenn bei dem Sportelansahe 
die Zahl der auf das Geschäft verwendeten Stunden in Betracht kommt, halbe und 
mehr als halbe Stunden für voll, weniger als halbe gar nicht zu berechnen. Bestimmt
	        
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