Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

256 1868. 
bei Schristen — vorausgesetzt, daß dieselben mehr als eine Seite füllen — die Seite 
resp. Bogenzahl den Kostenonsaß, so werden weniger als halb voll geschriebene Seiten 
har nicht, halb voll oder mehr als halb voll geschriebene Seiten dagegen für voll ge- 
rechnet. Jede Seitc muss mindestens 24 Zcilen emhalten.“) 
8. 13. 
Bei Aufstellung der Kostenrechnung werden ũberschießende Heller, wenn sie unter 
einem halben Kreuzer betragen, für einen halben Kreuzer, wenn sie denselben aber 
übersteigen, für einen vollen gerechnet. 
8. 14. 
Lassen gesetzliche Vorschriften einen Spielraum für den Kostenansatz bei gewissen 
Verhandlungen und Verfügungen, z. B. Terminen, Bescheiden 2c. zu, so bestimmt 
den höheren oder geringeren Ansatz zunächst stets der Werth des Gegenstandes, 
nächstdem aber der Umfang, die Schwierigkeit und Zeitdauer des Geschäfts. Solchen- 
falls hat der die Verhaudlungleitende resp. ausfertigende Beamte entweder den Kosten- 
ansatz selbst schon vorläufig auf dem betreffenden Schriftstücke zu notiren oder durch eine 
auf das leßztere zu setzende Bemerkung über die Zeitdauer des Geschäfts rc. dem Spor- 
tularius einen sichern Anhaltepunkt für die Kostenliguidation zu geben. 
15. 
Wenn in einer und derselben Angelegenheit bei mehreren Behörden Verhandlun- 
gen stattgesunden haben, so sind die Sporteln immer nur im Sportelbuche derjenigen 
Behörde, bei welcher die Angelegenheit selbst anhängig ist, zu buchen. Die requirir= 
ten Behörden haben deshalb, falls sie nicht die sämmtlichen Verhandlungen mittheilen, 
auf Grund derselben die Sportelrechnungen auszustellen und sie den requirirenden Be- 
hörden zur Buchung und Einziehung zu übersenden. 
Sind Sporteln in verschiedenen Instanzen auf eingelegte Berufungen 2. oder bei 
der Mitausfertigung einer Uebereignungs-Urkunde oder eines Hypothekenscheines, so- 
wie in wichtigen Rechtssachen in der Exerutionsinstanz bei den Einzelgerichten entstan- 
den, so hat jedes Gericht die wegen seiner Handlungen angefallenen Sporteln zu buchen 
und einzuziehen. 
Wemn die Bearbeitung einer bei einer Behörde eingeleiteten Angelegenheit vor 
deren Beendigung anz auf eine andere Behörde übergeht, so kommen die Kosten, so- 
*) Csoiz vom 5. NMei 1865, Au. 4.
	        
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