2568 1868.
Vewirkte Mandat, wenn kein contradictorisches Verfahren darauf folgt, vom Beklagten
einzuziehen.
Die Kosten für Verfügungen, welche von Amtswegen oder auf
Antrag beider Theile erlassen werden, oder doch ein gemeinschaft-
liches Interesse betrefsen, haben die Parteien zu gleichen Theilen
zu tragen. Hierher gehören namentlich die Kosten für Termine, der Communitativ=
Decrete im rechtlichen Verfahren und der Erkenntnisse. Der Urthelsverlag für aus-
wärtige Erkenntnisse ist jedoch vom Extrahenten einstweilen allein vorzuschießen.
Auch kann derjenigen Partei, welche die Actenversendung nicht beantragt hat, in
keinem Falle mehr als der sie tressende Antheil des höchsten Satzes für ein einheimisches
Erkenntniß abverlangt werden.
8. 18.
Die Kosten in der Executionsinstanz sind bei vorkommenden Zwangsveräußerungen
von dem Erlös der versteigerten Gegenstände vorweg zu berichtigen. Im Uebrigen
bewendet es bei den Vorschriften in S. 19 und 70 der Executions-Ordnung vom 18ten
Juni 1854 (Ges. Samml. 1854, S. 137).
Nach Maßgabe des vorigen F. sind in den Ladungen zur Ablösung der Erkennt-
nisse die Kosten beiden Theilen zuzurechnen.
Ueber den Anspruch auf Erstattung der Kosten durch den Gegner entscheiden be-
sondere Geseßze.
. 19.
Derjenige, in dessen Interesse ein Geschäft von Amtswegen vorgenommen worden
ist, hat die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.
Bei Verzichtleistungen werden die Sporteln der betr. Instanz von derjenigen Partei
eingezogen, welche der Bortsepung der Klage, des Rechtsmiltels rc. entsagt hat.
20.
Bei Ausfertigung von Documenten sind, dafern nichts Anderes verabredet ist,
a) in Unterpfands- und Privilegiensachen die Kosten vom Extrahenten,
b) bei Käufen, Schenkungen oder sonstigen Eigenthums-Uebertragungen von dem
Erwerber:
e) bei Urkunden über andere zweiseitige Contracte von beiden Theilen gemeinschaft-
lich, und
4) bei allen übrigen Urkunden von demjenigen, der sie ausbringt,
zu bezahlen. Die Zahlungsverbindlichkeit hinsichtlich solcher Kosten, welche für etwaige