Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 259 
Zwischenverhandlungen und Nebengeschäste entstehen, ist nach den allgemeinen Grund. 
sätzen zu beurtheilen. 
S. 21. 
Wenn in streitigen Rechtssachen eine mittellose Partei mehr als den sie nach den 
Grundsäßzen der Kostencompensation treffenden Antheil verhleichsweise übernimmt, so 
Lunn sich die Behörde wegen jenes Mehrbetrags an die andere Partei halten. 
22 
Niemals darf für eine obrigkeilliche Handlung Etwas gefordert werden, für die 
nicht nach dem gegenwärtigen Gesetze ein bestimmter Ansatz gerechtfertigt erscheint, 
3. B. für das Heften, Foli#ren, Rubriciren der Acten, das Präsentiren der Schriften 2c. 
23. 
Die Vorstände der Behörden, sowie die Oberbehörden sind ebenso berechtigt, als 
verpflichtet, nicht nur einen unrichtigen Kostenansatz zu berichtigen, sondern auch die- 
jenigen Kosten, welche für nichtige oder völlig unnütze Verhandlungen liquidirt sind, 
niederzuschlagen. 
Dergleichen Verhandlungen müssen jedoch lediglich einer sehlerhasten Behandlung 
der Behörde zugeschrieben werden können. 
. 24 
In Sportelsachen findet nur der Weg der Beschwerde an die zunächst vorgesetzte 
Oberbehörde statt, insofern nicht im Wege der Vorstellung bei der Unterbehörde der 
Beschwerde abgeholfen wird. 
. 25. 
Vernachlässigungen, ingleichen Ueberschreitungen der im Gesetz enthaltenen Be- 
stimmungen und Taxen, sofern sie nicht in ein Verbrechen übergehen, werden mit Dis- 
eiplinarstrafen geahndet. 
Gesctz vom 27. December 1867, betr. einen Nachtrag zu dem Spor- 
lelgesetze vom 4. Mürz 1859 und dem Gesetze vom 5. Mul 1865. 
8. 2 
Zu don nach den Geselzen vom 4. Mürz 1859 und 5. Aai 1865 in die Slnnis- 
(usso Hliessenden Sporieln, mil Ausnalune der in den S##. 38, 39. 45, 54 sub 
V, 56 und 61 des (zeselzes vom 4. Miz 1850 und im Arlikel 16 Suh .#da VIII. 
bis 12, 14 bis 18 und sub Aõ IX des Gescizes vom 5. MNai 1865 normirlen 
Sülznc. Wird bis uuf Weileros ein Zuschlug erhoben und zwur:
	        
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