2% 1868.
1) zu den Sportelunslisen der S§. 27, 28, 20 und 30 des (:icseles vom 4. Mürn
1859 im gunzen Belrage;
2) 2u allen übrigen Sportclunsilzen
#u. im Beunge von einem Viertel der Sportel, dulern dos Klugobjert.
den Werth von 875 Fl. = 500 Thlr. nicht übersteigt,, oder wenn es un-
schälzhar isl, sowie in Ehescheidungssachen;
b. im hülltigen Beirage in allen übrigen Füllen. —
Aus dio Waisenhausgebühren erstreckt sich der Zuschlag nicht.
*2 .
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BweiierAvsrlJnitt
Allgemeine Sportelsätze für Justiz= und Verwaltungsbehörden.
8. 26.
1) Abschriften, wörtliche Actenauszüge, Actenverzeichnisse, ein-
schließlich der Vergleichungsgebühr, für eine Seite 3 Kr. rew. 1 Sgr.
für zwei Seiten 7,„ = 2 „
für einen Bogen 14 „ = ;
bei gebrochenen Bogen für jede Seite 8 Pf.
ahwesenheits- Vormünder, Bestellungsscheine derselben, siche Sahellmg.
affixiens. Regisratur, siehe Edictalladungen und Bekanntmachungen.
2) Anerkennung von Unterschriften, nämlich für die darüber aufzuneh-
mende Registratur und den auszufertigenden Schein, jedoch mit Ausschluß
der etwaigen weiteren Verhandlungen und zwar
u. bei Anerkennung einer Urkunde über geringfügige Geschäfte und Ver-
handlungen 5 TKr. = 10 Sgr.
b. bei Anerkennung einer Urkunde über wichtige Geschäfte und Iishur
lungen 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.
bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr.