Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 261 
3) Anwaltsgebühren, Feststellung derselben, für jede Seite 14 Kr. = 4 Sgr. 
4) Ausfertigungen, insofern kein höherer oder lrringenr Aasad dasu besonders 
festgestellt ist. für jedes erste Blatt 10 Sgr. 
für jede dritte und folgende Seite *½r# „ = 4 
Enthält die Ausfertigung zugleich eine keinem besondern Sponelansahe 
unterfallende Entscheidung, so tritt das Doppelte vorstehender Ansätze ein. 
5) Ausfertigungen, in welchen die obrigkeitliche Genehmigung zu Vergleichen, 
Verpfändungen, Veräußerungen oder auderen Geschästen, welche zu ihrer 
Gültigkeit dieser Genehmigung bedürfen, ausgesprochen wird, 
35 Kr. = 10 Sgr. bis 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. 
Auswanderungsbekanntmachung f. Bekanntmachung. 
6) Beglaubigung von Abschrilien oder Exiracten, die nich über einen Bogen 
sullen 28 Nr. = 8 Sgr. 
und sur jeden weiteren vollen Bogen 7u -2 Sgr. 
einschlicsslich der Vergleichungsgebühr.") 
7) Behändigung einer Ladung einer andern Behörde, wenn blos das 
bbersent Insinuations-Document der requirirenden Behörde —. 
schickt wi 8 Kr. resp. 5 Sgr. 
aenne werden die vorkommenden einzelnen Handlungen besonders 
berechnet. 
Ist der Adressat nicht im Bezirke der Behörde zu finden, so wird 
nichts in Ansatz gebracht. 
8) Bekanntmachung, öffentliche, für welche kein besonderer Ansatz sich im 
gegenwärtigen Gesetze vorfindet, einschließlich der Afffxions= * eession 
Registraturen 35 Kr. = 10 Sar- bis 1 Fl. 45 Thlr. 
Die Vewielfältigungen derselben zum Zweck der 4 in 
öffentlichen Blättern werden als Abschriften, die Ladungen der Betheiligten 
besonders bercchnet. 
5) Bekanntmachung einer Auswanderung, einscliehh des Anbringens 
und des Attestes 2 Sgr. 
wird in derselben Bekanntmachung die Auswanderung uenl en. 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, von jeder Person oder Familie 
28 Kr. = 8 Sgr. 
4% Ceseir vom 5. Mai 1965, Art. 5 XK 1.
	        
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