Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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1868. 
lenden Einlieferungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht entfernen, 
ohne den Einlieferungsschein in Empfang genommen zu haben, widrigenfalls und in 
so fern die geschehene Einlieferung nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, 
dieselbe für nicht geschehen erachtet werden muß. 
8. 26. 
— IWie die Postsendungen zu spediren sind, und durch welche Post- 
Post= Anstalt. Anstalt die Ablieferung derselben an die Adressaten zu erfolgen hat, 
wird von der Postbehörde bestimmt. 
  
« . 27. 
„rpcsordema= Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absen- 
durch den Absender der vor deren Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden. 
II Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs- 
orte, ausnahmsweise auch, in so fern dadurch keine Störung des Expeditions-Dienstes 
herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditions-Orte. 
III Zur Zurückbeförderung und Zurücknahme wird derjenige für legitimirt er- 
achtet, der den Einlieferungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, das Pet- 
schaft, mit welchem der Brief oder das Packet versiegelt worden ist, und ein von der- 
selben Hand, von welcher die Original-Adresse der Sendung geschrieben ist, ge- 
schriebenes Duplicat der Adresse vorzeigt. 
IV Die Zurückgabe erfolgt im ersteren Falle gegen Zurückgabe des Einliefe- 
rungsscheins, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, gegen Auslieferung eines von 
dem Siegel zu nehmenden Abdruckes und des Duplicats der Adresse. 
V Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück- 
fordert, den Gegenstand bei der Post-Anstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu 
bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen ist. Die gedachte 
Post-Anstalt fertigt das Reclamations -Schreiben aus, welchem die betreffenden Post- 
Anstalten Folge zu leisten haben. 
VI Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine 
desfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht 
die Post-Anstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als 
zur Zurückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dieses geschehen, muß 
in der Depesche bemerkt sein. 
VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Post-Anstalt das 
baar erlegte Franco, nicht aber das durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben. 
 
	        
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