264 1868.
20) Ladungen, Edictalladungen und Subhastationspatente, einschließlich
der Affirions- und Refxions-Registraturen
2 Fl. 20 Kr. = 1 Thlr. 10 Sgr.
alin. 2 det NK 8 findet auch hier Anwendung.
Ladungen s. Behändigung.
21) Prototolle über eine Verhandlung wmit Inbegriff aller babel vorkommenden
Handlungen, wie der Eidesäbnahme, des Zeugenverhörs, einer Besichligung,
Ver- und Entsiegelung,
bei dem Einzelrichter 35 Kr. = 10 Sgr.
bei elnem Collegialgerichte 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.
Wird eine Entscheidung dabei ertheilt oder dauert die Verhandlung länger
als eine Stunde oder enthält das Protocoll mehr als einen Bogen,
beim Einzelrichter 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. bis 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.,
beim Collegialgerichte 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 7 Fl. = 4 Thlr.,
jedoch Publikationstermine nut 35 Kr. = 10 Sgr.
Eine Niederschrift über eine vor= und nachmittägige Verhandlung in einer
und derselben Sache ist als ein Protocoll zu betrachten.
22) Randbeschlüsse, welche eine außerdem unvermeddliche schriftliche Auskertig Aug
vertreten 18 Kr. resp. 5 Sgr. bis 35 Kr. = 10 Sgr.
Alle anderen Randbeschlüsse sind frei, insbesondere diejenigen. vahe
Instruttionen! an! Sübalterne nckschtlich der Führung und Votlegung von
Acten, weg s gung der u. s. w. enthalten.
23) Randzeugnisse 35 Kr. = 10 Sar.
Rechnungen s. Nevision
Refixions-Registratur s. Afffrions-Registratur.
24) Registraturen (Miederschriften über einseitige Anbringen und Erklärungen cder
eigene Bemerkungen der Behörden), insoweit kein besonderer Ansatz vorzze-
schrieben ist, für jede Seite 14 Kr. = 4 Sgr.
Insinnations-Registraturen, ferner Niederschriften, welche im Gehtt
der dienstlichen Ordnung erfolgen, den Geschäftsgang bei der Behörde oder
sonstige Officialsachen betreffen, sind durchgehends frei.
25) Registrirung eines in urkundlicher Form auszufertigenden Vertrags, Erb-
antrittsscheines und dergleichen 35 Kr. = 10 Sgr. bis 7 Fl.= 4 Thlr.