Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 265 
26) Reseripte ohne Unterschied für jede Seite 35 Kr. = 10 Sgr. 
jedoch nicht unter 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. 
Dafern das Resteipt eine gerichtliche Entscheidung enthält, wird es als 
Erkenntniß angesetzt. 
27) Nevision, einschließlich der Verhandlung, Berichtigung und Justification du 
RechnungcmctCowokattonKircheSftungtwmsmdsncmcs 
mundes 2c., jedoch ausschließlich eines förmlichen Justificationsscheines, io 
einem Eimahmedetragen bis zu 50 Fl. resp. 30 Thlr. 30 Kr. resp. 8 Sar. 
u 100 Fl. resp. 60 Thlr. 1 Fl. resp. 17 Sgr. 
bis zu 2100 Fl. — 1## ##- noch 1 Procent und von weiteren Beträgen 
1 Procent, jedoch im Ganzen nicht mehr als 35 Fl. = 20 Thlr. 
Der Vorrath voriger Rechnung und heimgezahlte Capitalien, sofern sie 
wieder ausgeliehen werden, kommen dabei nicht in Anschlag. Insoweit die 
bisherigen Ausätze für Revision der Kirchrechnungen niedriger sind, hat 
es hierbei sein Bewenden. 
Subhastationspatent s. Edittalladung. 
28) Subhastationspatent einer anderen Behörde, für den Ausaß wie 
• 
Umlauf s. adung. 
Vormundschaftsschein s. Bestellungsschein. 
Zeugnisse s. Bescheinigungen. 
Anmerk. Zu den Sportclupsützen des S. 26 wird ein Zuschlag erhoben und zwar 
im Beirage von einem Viertel der Sporiel, dafern das Klagobjecl 
den Werih von 875 Fl. = 500 Thlr. nichl, übersieigt, oller wem cs 
unschiltzbar ist, sowie in Eheschcidungssachen; 
b) im hülltigen Beiruge in allen übrigen Füllen.) 
(Cesei vom 5. Mai 1805, An. 5 A 3. hei M 27 kommt der Ansau für die Revition und Jusiin- 
calion einer Gemeinde: erchaung in We 8 
GCesch vom 27. December 1667. 
Fürfll. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIX. 40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.