Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 267 
uj unter 43 Fl. 45 Krt. S 25 Thlr. Werth 
35 Kr. = 10 Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. — I Ulrt. 
Mii Zuschlag 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. bis 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. 
5) von 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. Werth bis 175 Fl. = 100 Thlr. 
1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 7 Fl. = 4 Thlr. 
Mi# Zuschlug 3 Fl. 30 lir. S 2 Thlr. bis 14 FL s8 Thlr.) 
8. 30. 
IV. Wenn die Beendigung der Sache durch Erlenntniß, Vetzicht, Vergleich oder 
Zugeständniß, nach stattgefundener Beweisaufnahme, erfolgt ist, kommt in Ansatz bei 
einem Gegenstande 
u) unter 43 Fl. 45 tt4 25 Thlr. Werth 
1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. bis 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thrr. 
Mit Zuschlag 2 Fl. 20 Kr. = 1 Thl. 10 Sgr. bis 7 Fl. = 4 Thlr. 
b) von 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. bis 175 Fl. = 100 Thrr. 
3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. bis 14 Fl. = 8 Thlr. 
Mit Zuschlug 7 Fl. — 4 Thlr. bis 28 Fl. = 16 Thir.) 
In den ausgestellten Aversionalsätzen werden alle vorkommenden Niederschriften 
und Ausfertigungen bis zur Beendigung der Sache durch Erkennmiß, Verzicht, Ver- 
gleich oder Zugeständniß, nicht aber auch die Abschriften und deren Beglaubigungen 
bezahlt. 
S. 3 
In Rechtssachen, welche nach ½ Vorschrift ohne Rücksicht auf den Werth 
des Streitgegenstandes den Einzelgerichten überwiesen sind, kommt der die Summe 
von 175 Fl. = 100 Thlr. übersteigende Werth nicht weiter in Betracht. Auf der- 
Hchenun ** Gegenstände finden die Vorschriften in §. 27—30 ebenfalls 
nwend 
§S. 33. 
Im Concurse, mit Ausnahme der gegen den Gemeinschuldner anhängigen Einzel. 
processe, so wie in allen Edictalprozessen und bei sonstigen Handlungen der streitigen 
Gerichtsbarkeit, welche nicht zu dem in S§. 27 bis 30 erwähnten Verfahren ge- 
hören, greifen die allgemeinen Ansätze und außerdem für ein Erkenntniß 
Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 7 Fl. = 4 Thlr. 
Ucsckz dom 27. Deceiaher 1807. 2. 
40
	        
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