270 1868.
8. 37.
In den Ansätzen für Entscheidungen in der Appellationsinstanz (8§. 35 und 36)
sind alle darauf bezüglichen Niederschriften und Ausfertigungen des erkennenden Ge-
n- inbegrisfen; dagegen berechnet das Geriht, bei welchem die Berufung eingelegt
wir h einzelnen Handlungen nach den
r*- Sportelanshen. Dieselben werden jedoch in solchen Fällen bei den Ein-
zelgerichten in Rechtssachen unter 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thir. Werth nur zur Hälfte
in Ansatz gebracht.
Die Vewielfältigung der Entscheidung wird als Abschrift berechnet.
Anm. Zu den Sportelunsülzen der §§. 33, 34, 35 und 36 wird cin Zu-
schlug erliohen und zwar
u. im Beirage von einem Viertel der Sporiel, dulern dus Klagobjeck den
Werih von 675 Fl. = 500 Thlr. nicht ubersteigt, oder wenn es unschiila-
bur isl, sowic in Ehoscheidungssuchen,
b. im Hiulstigen Beiruge in allen übrigen Füllen.)
9. In nicht streitigen Rechtosachen.
von ½ alich Ergentbum.
Für die gerichtliche Zuschreibung unbeweglichem Eigenkhum kommen in Ansatz
1) bei Gegenständen bis zu 100 Fl. bez. 50 Thlr. Werth 2 Fl. bez. 1 Thrr.
2) bei solchen von 100 Fl. bez. 50 Thlr. bis 200 Fl. bez. 100 Thlr.
1.
ülch 1
l. bez. 2 Thlr.
3) von jedem weiteren 100 Fl. bez. 100 Thlr. bis zu 3500 Fl. = 98 Ern
1 Fl. bez. 1 Thir.
4) von 3500 Fl. = 2000 Eu- an tritt noch 2 * )
Ferner ist von jedem 100 F 4 Kr.
von jedem 100 r*rs71 . ·.·. 2 Sgr.
zur Wussenbmtause zu zahlen.
Bei Berechnung des Werths kommen nur die Inmobilen in Anschlag, keines-
wegs das mit veräußerte Inventarium oder sonstige Mobilia
Vorsiehende und die nachfolgenden Bestimmungen ln auch für die Zuschreibung.
*“ escie vom 27. Deerwmber 1867, K. 2.
“) Verll. Crrck vom 5. M#i 1865. # 9 nd (icsch dom 27. Ucerunler 1807,