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Für jede Probeaufgabe ist eine besondere Note zu geben.
Für jede Abtheilung wird eine Hauptnote durch Zusammenzählen der Einzelnoten
und Theilung der Summe durch die Zahl der Einzelnoten und für beide Abtheilungen eine
Gesammtnote durch Zusammenzählen der sämmtlichen Einzelnoten und Theilung der Summe
durch die Zahl der sämmtlichen Einzelnoten festgesetzt.
Die für Ausarbeitungen des praktischen Falles ertheilte Note ist in beiden Abtheilungen
doppelt in Anrechnung zu bringen.
Bei der Berechnung der Hauptnote und der Gesammtnote sich ergebende Bruchtheile,
welche zwei Drittheile eines Ganzen übersteigen, sind als Ganzes zu rechnen.
§ 39.
Stil und Darstellungsgabe der Kandidaten sind durch eine besondere Note (Nebennote)
zu würdigen.
§ 40.
Läßt sich nachweisen, daß der Vorschrift des § 36 zuwidergehandelt wurde, so sind
die Bearbeitungen der betheiligten Kandidaten in dem Gegenstande mit der Note IV zu
würdigen. Auch können solche Kandidaten durch Ministerialentschließung zur Wiederholung
der Prüfung verwiesen werden.
§ 41.
Kandidaten, welche in einer der beiden Abtheilungen hinsichtlich der Bearbeitungen von
fünf Probeaufgaben, oder in beiden Abtheilungen zusammen hinsichtlich der Bearbeitungen
von acht Probeaufgaben mit der Note der unzureichenden Befähigung (IV) gewürdigt wurden,
sind zur Wiederholung der Prüfung zu verweisen.
Auch hiebei sind die Noten bezüglich der praktischen Fälle den Noten von zwei Probe-
aufgaben gleich zu achten.
§ 42.
Nach Vollendung der Cenfur haben die Vorsitzenden der Censurkommissionen die Arbeiten
der Kandidaten nebst den ertheilten Noten den vorgesetzten Staatsministerien vorzulegen.
Nach Feststellung der Hauptnoten und der Gesammtuote durch die Staatsministerien
wird das Ergebniß der Prüfung den einzelnen Kandidaten durch Vermittlung der Kreis-
regierungen der Prüfungsorte mitgetheilt.
§ 43.
Kandidaten, welche zur Wiederholung der Prüfung verwiesen wurden, sowie Kandidaten,
welche ohne ausreichenden Grund nach Beginn der Prüfung von derselben zurücktraten,