Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

  
22 1868. 
Ist die Sendung durch Marken frankirt, so bleiht dem Absender überlassen, sich wegen 
Erstattung des betreffenden Betrages an die Ober-Post-Direction des Bezirks, be- 
ziehungsweise an die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde zu wenden. 
VIII Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u. s. w. 
wie für eine gewöhnliche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei Packeten und 
bei Sendungen mit declarirtem Werthe, so wie bei Briefen mit Postvorschüssen bis zu 
und von dem Orte, von wo der Gegenstand zurückgesandt wird. 
S. 28. 
Kothenoanchen von- I1 Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, so 
Adressaten an Um= fern im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken 
pedistono-Tuten, entgegenstehen, die Aushändigung einer Sendung an den Ersteren 
auch an einem Umspeditions-Orte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Expe- 
ditions-Dienstes herbeigeführt wird. 
II Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer Post- 
karte bereits berechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengesetzten Falle 
wird das Porto nach Mahgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. 
§. 29. 
darstellung dee Ver:= Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung 
n—n-e, 1m sich gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung 
dees Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des betref- 
fenden Postbeamten wieder hergestellt. 
II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Verschlusses 
einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme 
des Gegenstandes der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Ver- 
schlusses erst festgestellt, ob der declarirte Betrag der Sendung noch vorhanden ist, 
III Bei Post-Anstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im 
Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und beziehungsweise zur 
Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamte als Zeuge hinzugerufen. Ist ein 
zweiter Beamte nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamte zugegen, so wird dieser 
als Zeuge hinzugezogen. 
IV Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sen- 
dung durch Postbeamte stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit declarirtem 
Werthe oder um Packete mit oder ohne Werths-Declaration handelt — bei Ankunft 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.