274 1868.
S. 49.
Für die Eintragung der Hypotheken und Privilegien auf Grund eines geseplichen
Nechtstitels oder des Vorbehalts der Hypothek an einem Kaufobsert; desgleichen für
Darlehen aus Kirchen-Acraren und milden Stistungen aller Ark, wenn sie 175 Fl.—
100 Thlr. nicht übersteigen, ist ein Viertheil der Ansätze der S§. 45 und 46, jedoch
nicht unter 18 Kr. bez. 5 Sgr.
mil Zuschliog 27 Kr. ber. 7 Sgr. 6 Pl./)
zu berechnen.
Für Eintragung einer Hypothek und Ausfertigung eines Hypothekenscheines in
Gemäßheit des §. 62 der Executions-Ordnung verglichen mit §. 23 des Gesetzes zur
Verbesserung des Hypothekemvesens werden
18 Kr. bez. 5 Sgr. bis 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
mil Zuschlug 27 Kr. Dbez. 7 Sgr. 6 Pl. bis 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thir.)
berechnet.
8. 50.
Für einen Auszug aus dem Hypotheken oder Privilegienbuche
18 Kr. bez. 5 Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr.
mit Zusching 27 kr. bez. 7 Sgr. 6 Pf. bis 2 Fl. 37 Kr. A IIII. = 1 Thlr. 15 Sgr.“)
., 51.
Wird eine Hypothek für dieselbe Schuld auf die Folien mehrerer Hypotheken-
bücher oder mehrerer Schuldner, Bürgen u. s. w. eingetragen, vorgemerkt, gelöscht.
so findet doch nur die einfache Sportel statt. Dasselbe gilt bei sonstigen Veränderungen
und bei den Privilegien. Ist der Werth des Pfandobjects geringer als die eingetragene
oder zu löschende Summe, so richtet sich die Sportel nach dem ersteren.
Wird cino schon besichende IIFpoek umter Frcilnssung bisher verplündeler
Grundsihcke auf undere Realilütcn üheriungen, so Kommt bei Berechnung der Co-
bühren Lur die laöschung die Ilüulile des Werihes der freigelnssenen, bei Berechmung
der Eintrugungsgchühr die Tlallle des Werihes der neu verpfündelen Grunoslückc in
Rechnung. Der desfullsige Ansulz durk jedoch nicht die HIilte der ganzen ursprüng-
lichon Sporicl ühersleigen.)
52.
In obigen Ansätzen sind alle bei den inländischen Behörden vorkommenden gericht-
% Gesclz vom 27. Dec. 1867, X. 2.
% lichelr vom 5. Mai 1866. Att. 14.