1868. 25
lichen Niederschriften, Beschlüsse und Ausfertigungen vom Antrage auf Eintragung,
Vormerkung, Cession, Ablösung, Ueberweisung und Löschung bis zur Bemerkung im
Hypothekenbuche und Aushändigung der desfallsigen Urkunde, sowie des ausgefertigten
böschungsscheines enthalten. Nach den allgemeinen Ausäzen sind jedoch dabei vor-
kommende Nebengeschäfte (vgl. S. 43, An 3) zu vergüten. Wenn dagegen Hypothe-
ken- und Privilegiengeschäfte sich wieder zerschlagen, so findet die Vorschrift in §.
Anwendung.
Sidd die zu verpfändenden Immobilien in verschiedenen Gerichtsbezirken des In-
landes belegen, so hat das Gericht, welches zuerst angegangen wird, zwei Drittheile
und die übrigen ein Drittheil der Aversionalsportel anzusetzen.
Werden aus und inländische Grundstücke zusammen verpfändet, so wird von den
inländischen die Hälfte der Aversionalsportel entrichtet.
3. Sonstige Handlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit.
I. Für gerichtliche Bestätigung und Ausfertigung von Geschäften, welche weder
die Bestellung von Hypotheken oder Privilegien, noch die Uebertragung von Grund.
eigenthum betreffen, wie namentlich von Mobiliar-Käufen, von Pacht-, Erbzius-,
Gesellschafts-, Bürgschafts., Ehe-, Einkindschafts-, Adoptions., Theilungs-, Erbe,
Alimentations., Schenkungsverträgen, Emancipationen, Bestellung eines precurium 2c.
kommen für alle Verhandlungen, einschließlich der etwa nöthigen cuusne counilio und
der einmal auszufertigenden Urkunde, je nach dem Werthe des Gegenstandes und dem
Umfange des Vertrags 52 Kr. bez. 15 Sgr. bis 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr.
mil Zuschlag 1 Fl. 18 Kr. bz. 22 Sgr. 6 Pl. bis 26 Fl. 15 Kr. = 15 Thlr.")
in Ansag.
Ausgeschlossen hiervon ist die Ausnahme solcher Verträge (§. 26, 3ö. 25).
Von jedem Verlrage K. werden 21 Kr. = 6 Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Th#r.
Weisenhausgebühren berechuet.
II. Für die gerichtliche Uebereignung von Lehngütern einschließlich der Beleihung
und Ausfertigung des Lehubriefes greifen die für die gerichtliche Zuschreibung von Allo-
dialgrundslücken normirlen Säßze Platz.
In der Fürsllichen Unterherrschaft sind außerdem die in Fällen der Veräußerung
5 (relr vom 27. heremler 1867. . 2.
41