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des Lehns an einen oxiruneus hergebrachten 1 procentigen Consensgebühren zu ent-
richten.
Macht sich die Beleihung in Folge einer in herrschender Hand (numu dominnmo)
eingetretenen Veränderung nothwendig oder kritt der Beliehene in Folge der Beleihung
nicht auch zugleich in den Besitz und Genuß des Gutes, so ist für die Beleihung und die
desfallsigen Ausfertigungen eine Aversionalsportel von
3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. bio 10 Fl. 30 Kr. = 6 Thlr.
mil Zuschlag 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr. bis 15 Fl. 45 Kr. = 9 Thlr)
zu entuchten.
II. Für Aufnahme und Mässun einer uichwilla Verfügung und eines Nach-
trags zu derselben werden 1 Fl. 4 1 Thlr. bis 10 Fl. 30 Kr. = 6 Thlr.
mil Zuschüng 2 PFl. 37 Kr. 4 HII. = 5 1— 45 Sgr. bis 15 Fl. 45 Kr. = 9 Thlr.)
und für Annahme einer dem Gericht überreichten schriftlichen letztwilligen Verfügung,
ingleichen für Zurücknahme solcher Verfügungen jeder Art
1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr.
Mil Zuschl. 2 Fl. 37 Kr. 4 IIII. = 1 hr. 15 Sgr. bis 7 Fl. 52 Icr. 4 Illl. 4 T lr. 15 SIgr.)
je nach dem vermuthlichen Werthe der Erbschaft und der Dauer des Geschäfts liquidirt.
Alnßherdem wird bei der Auf= und Annahme
35 Kr. = 10·'Sgr. bis 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr.
für die Waisenhauscasse und die Sporteln für den Depositenschein, für die Aufbewah-
rung selbst aber nichts berechnet.
Rücksichtlich der Verhandlungen bei der Eröffnung gelten die allgemeinen Ansätze.
IV. Alle übrigen Geschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, insbesondere Vor-
mmndschaftsangelegenheiten, freiwillige Subhastationen, Aufnahme von Inventarien 2c
werden nach den allgemeinen Ansätzen berechnet.
V. An Depositengebühren werden
1. von der ursprünglichen Einnahme
n) bei baarem Gelde von jedem Gulden 4 Kr., von jedem Thaler 3 Spf.,
b) bei Pretiosen und geldwerthen Documenten von jedem Gulden 2 Kr., von
jedem Thaler 2 Spf.,
e) bei Documenten, welche keinen zu Geld anschlagbaren Werth haben
30 Kr. bez. 9 Sgr. bis zu 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
berechnet.
Geseiz vom 27. December 198607. F. 2.