Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. r 
2. Von der wirklichen Ausgabe beträgt die Depositengebühr eben so viel wie von 
der ursprünglichen Einnahme. 
3. Für jede Ausleihung und eben so für jede Wiedereinziehung deponirter Gelder, 
mit Inbegriff der Aufbewahrung der Obligationen, wird für jeden Gulden 1 Kr., für 
jeden Thaler 2 Spf. in Ansagz gebracht. 
Wenn deponirte Documente zum Behuf der Einziehung und Wiederausleihung 
des dadurch verbrieften Copitals oder zu irgend einem andern vorübergehenden Zweck 
zurückgenommen, nachher aber dieselben Documente oder auch an ihre Stelle andere 
Documente von gleichem Werthe wieder deponirt werden, so ist dafür keine Depositen- 
gebühr anzusetzen. Wird jedoch an die Stelle des zurückgenommenen Documents ein 
Document von höherem Betrage deponirt, so ist solches, insoweit es den Betrag des 
berausgenommenen Documenks übersteigt, als ein neu deponirtes anzusehen und ist 
für diesen Mehrbetrag die gesetzliche Depositengebühr anzusehen. Tritt an die Stelle 
des herausgenommenen Documents ein Document von niederem Betrage, so ist die von 
„der wirklichen Ausgabe“ zu berechnende Depositengebühr von dem Betrage der Dif- 
ferenz zwischen beiden Documenten seiner Zeit anzusetzen. 
F. 55. 
Diese Depositengebühren finden nur dann statt, wenn der Gegenstand wirklich in 
das Deposital-Behältniß gekommen und in das Depositenbuch eingetragen worden war. 
Von CGeldern und Documemen der Pllegebesohlenen — Verschwonder und Ab- 
weschde nusgenommen — werden, wenn der Vermögensubwurl 50 Fl. bezüglich 
30 Thir. jährlich nicht ühersteigl, gur keine Depositengebühren, bei einem Vermö- 
gensubwurse von dber 50 Fl. bezüglich 30 Thlr. bis 700 Fl. = 400 Thlr. nur ein 
Vieriheil, ausserdem uber die Ilülltc der §. 54 normirien Sülne entrichucl, dalern der 
Grund der Deposilion einzig und ullein in dem bevormundelen Zuslunde der Dllege- 
belohlenen liegl. Die Erben oder undern Rechtsnuchfolger derselben huben für die 
Wirkliche Ausgube solcher Gelder den vollen Ansalz zu emtrichien.) 
Von der Depositengebühr für wirkliche Einnahme (§. 54, V. 1) und Ausgabe 
(§.54, V. 2) wird die eine Hälste zur Sporteltasse verrechnet, die andere Hälste füllt 
den Depositenbewahrern dergestalt zu, daß davon wiederum 2 Drittheile dem Depositen- 
Buchführer, ein Drittheil die übrigen Schlüsselinhaber beziehen. Die Depositenge- 
bühren für die Ausleihung und Wiedereinziehung deponirter Gelder (§. 54, v. 3) er- 
halten die Depositenbewahrer nach dem angegebenen Verhältnisse allein. 
% (icsein vom 5. MNei 1605, An. 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.