Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 280 
mit Zuschlag 
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Fur jede hinzukommende Maahe von der 10ten.“ æ vu 
20 sten s- 
Fuk jede hmzukommendc Maaße von der 20 *- 
bis 50 sten 
Für jede binzukommende zmi von der 50 sten 
bis 60 sten 
Bei Muthungen auf mehr alde eine Fundgtube und 
zwei Maaßen sind noch 5 Sgr. für den Lehubrief und J I 
11 Shr. 3 Pf. für das Freifahren zu entrichten. " - 
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cc. Für under bergbauliche krenen von . , 
1 Fundgrube und 2 Maaßen . 630—322—945—518— 
Für jede weitere hinzugemuthete Maaße 260 7 639 113 
Wird auf Antrag des Bergunternehmers eine Dienst- 
reise eines Bergbeamten außer den gewöhnlichen Revi- 
sionen nothwendig, so hat derselbe die nach Abschnitt 
V. zu berechnenden Diäten und Transporkkosten zu 
vergüten. " 
c. Für einen Gewährschein 
d. Für Aufnahme eines Vertrags und dessen Confir- 
mation inel. der Eintragung ins Gegenbuch ohne 
Rücksicht auf die Größe des Vertraggs 11 
c. Für die Verpflichtung von Schichtmeistern, Stei- 
gern, Auflädern und Ziehen. 110 20—145— 1 
Außerdem, wenn die Vorpslichtung durch Fünl-. 
liches Berzgericht geschieht, an den Vergrichter145—12 415 
Für die Verpflichtung eines Grubenofficianten in « 
F. Unterherrschaft 125—2( 
I. Bei snahne eines rZ in die T 3 
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Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung XXIX. 43
	        
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