Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

200 1868. 
    
    
    
    
    
  
  
   
   
g. Bei Beförderung zum Steiger u. s. w. 
h. Für Beglanbigung einer Abschrift 
und für deren Besiegelung . 
i. Fur einen Ausslundꝰ) 
k. Für Taxation einer Grube, vorausgesetzt, 
nicht eine besondere Reise eines Bergbeamten 
sorderlich ist, indem, wenn letzteres der 
die nach Abschnitt V. zu berechnenden 
und Transportkosten aebechem zu - 
Für die Taxe selb .« 
Für das Siegel 
Für die Abschrift 
I. 55 Bergzehnten-Armuthscasse 
mann 
aa. bei der Aufnahme als Junge 
bl. bei der Aufnahme als Häuer 
cc. für einen Heimaths., Abkehr- 
ad. beim Avancement zum Steiger u. s. w. 
m. Markscheidergebühren: 
un. für Legung einer Fundgrube . 
für Legung einer Maahe"bis 40 ten# 
cc. für Legung einer Maaße von 40. bis 
a. für seden Winkel mnter Toge 
cc. # jeden Winkel über Tage 
für eine Markscheiderstufe 
und außerdem Reisekotten nach Mschuin 
wenn die Entfernung von Könitz über 
Stunden beträgt, sowie fermer die 
baarer Auslagen für Hülfeleistung rc. 
5 Ueseu vom 5. ai 1685, Ar. 18 M. 5. 
## Ceseiz vom 27. berembr 1807, K. 2.
	        
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