Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 
6) In Kirchen= und Schulsachen. 
I. Miulsterlal-Gebühten. 
S. 67. 
) Gesuntung, die Taufe cines neugeborenen Kindes uber 3 
Tage hinaus zu verschioben, sir jeuen weileren Tag bis 
zu 35 Kr. = 10 Sgr.) 
2) Gestattung, mehr, als drei anwesende Gevattern zu bitten, 
sür jeden über dre- 
3) Gestattung der henfento vor k miien 2o409 bazu 
befähigtem Alter 
bi 
4) Gestattung nur zweimaligen Aufgebots verlobter Petsonen 
bis 
5) Oesatninn nur einmaligen Aufgebot 
bis 
6) Gestattung einer Trauung ohne vorheriges Ausgebot 
7) Gestattung der Trauung an demselben #a, an wehen 
das letzte Aufgebot geschicbt. 
bis 
8) Gestattung der Trauung ohne usgebot i in Rothsauen am 
Wochen= oder Krankenbette 
bi õ 
9) Gestattung der Trauung in der Charwoche, nämlich vom 
Sonntage Palmarum bis zum 1. Osterfeste incl. 
bis 
10) Gestaltung der Trauung auherhalt des Kehn· oder des 
Geburtsortes der Verlobten 
11) Gestattung der Haustrauung 
bie 
Anmerk. Aiegt die Ursache des Gesuchs in Erkrankung eines 
der Verlobten, so wird die Dispensation unentgeldlicheertheilt. 
12) Gestattung der Tranung vewittweter oder geschiedener Ehe- 
) Grrcirt bom 5. Mni 1855, Art. 10 1. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
291 
I. F. * 
. 
12. 
5 1—— 
35——10 
18155 
94 2— 
845 5—— 
484 5—— 
1730—10 
1730|—0 
35|——20 
1 
1115—1 
L——— 
1151—— 
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5/15. a 
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330— 2 
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45— 5— 
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