1868.
6) In Kirchen= und Schulsachen.
I. Miulsterlal-Gebühten.
S. 67.
) Gesuntung, die Taufe cines neugeborenen Kindes uber 3
Tage hinaus zu verschioben, sir jeuen weileren Tag bis
zu 35 Kr. = 10 Sgr.)
2) Gestattung, mehr, als drei anwesende Gevattern zu bitten,
sür jeden über dre-
3) Gestattung der henfento vor k miien 2o409 bazu
befähigtem Alter
bi
4) Gestattung nur zweimaligen Aufgebots verlobter Petsonen
bis
5) Oesatninn nur einmaligen Aufgebot
bis
6) Gestattung einer Trauung ohne vorheriges Ausgebot
7) Gestattung der Trauung an demselben #a, an wehen
das letzte Aufgebot geschicbt.
bis
8) Gestattung der Trauung ohne usgebot i in Rothsauen am
Wochen= oder Krankenbette
bi õ
9) Gestattung der Trauung in der Charwoche, nämlich vom
Sonntage Palmarum bis zum 1. Osterfeste incl.
bis
10) Gestaltung der Trauung auherhalt des Kehn· oder des
Geburtsortes der Verlobten
11) Gestattung der Haustrauung
bie
Anmerk. Aiegt die Ursache des Gesuchs in Erkrankung eines
der Verlobten, so wird die Dispensation unentgeldlicheertheilt.
12) Gestattung der Tranung vewittweter oder geschiedener Ehe-
) Grrcirt bom 5. Mni 1855, Art. 10 1.
291
I. F. *
.
12.
5 1——
35——10
18155
94 2—
845 5——
484 5——
1730—10
1730|—0
35|——20
1
1115—1
L———
1151——
35——
5/15. a
l — 8. ——
330— 2
I45M1
45— 5—
E
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