Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

292 1868. 
gatten vor Ablauf der Ordnungefrist, welche für den wieder- 
heirathenden Ehemann auf ein halbes Jahr, für die wieder- 
beirathende Ehefrau auf ein dahr sestgese bi 7: # jeden · 
daranfehlcndenMonat.. 35"—-—- 
S 15— 
Gestattung der Ehe wischen dem Oheim und der Nichte, 
zwischen der Tante und dem Neffen, zwischen dem Großoheim 
und der Großnichte, zwischen der Großtante und dem Groß- 
neffen, zwischen Personen, deren eine die andere an Kindes , 
statt angenommen hat, desgleichen zwischen dem Wahl (Adop · 
tiv.) Vater oder der Wahl (Adoptiv.) Mutter und den Ab- 
kömmlingen des Wahl (Adoptiv.) Kindes, sowie zwischen 
den Eltern der Wahl (Adoptiv.) Eltern, und dem Wahl- 
FeuE 
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(Adoptiv-) Kinde oder den Abkömmlingen des lehtern 
bis 
10 20 
  
14) Dispensation von Beibringung der Tesümonin iniegriialis 
10 40 
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15) Gestattung eines Begräbnisses, außer der gesetzlichen Zeit 
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5·) Für die von dem Fursil. Minislerium auszuwirkende Cestal-- 
  
  
lung eines Begrübnisscs ausserhulb des Friedhofes) 845— 5— 
is 35 20 
  
Bemerkungen. Wenn nach gehörig stattgehabtem Aufgebote 
zu dem Gesuche um Gestattung der Haustrauung (sub M#11) 
blos Krankheit 2c die Veranlassung giebt, so istder Ortsgeistliche 
ermächtigt, dem Gesuche zu entsprechen. In den Fällen sub 1. *;:* 
2. 4. 7. 8. 10. 11. 15. istder Superintendent ermächtigt, Drz. 
pensation zu ertheilen, hat aber dem Mseri rn An- · 
zeigcziimachcnJndinFallensiibdiiZ 2. 14. hat 
das Ministerium die Dispensation zu enheilen. u den Fällen 
sub Aõ 6. 13. haben Wir Uns Selbst die Dispensation nach 
Anhörung des Ministeriums zu ertheilen vorbehalten. 
Die Dispensations-Summe wird, soweit ein geringster und 
5 Gescu vom 5. Mai 1665, An. 19 K 2. 
  
 
	        
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