292 1868.
gatten vor Ablauf der Ordnungefrist, welche für den wieder-
heirathenden Ehemann auf ein halbes Jahr, für die wieder-
beirathende Ehefrau auf ein dahr sestgese bi 7: # jeden ·
daranfehlcndenMonat.. 35"—-—-
S 15—
Gestattung der Ehe wischen dem Oheim und der Nichte,
zwischen der Tante und dem Neffen, zwischen dem Großoheim
und der Großnichte, zwischen der Großtante und dem Groß-
neffen, zwischen Personen, deren eine die andere an Kindes ,
statt angenommen hat, desgleichen zwischen dem Wahl (Adop ·
tiv.) Vater oder der Wahl (Adoptiv.) Mutter und den Ab-
kömmlingen des Wahl (Adoptiv.) Kindes, sowie zwischen
den Eltern der Wahl (Adoptiv.) Eltern, und dem Wahl-
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(Adoptiv-) Kinde oder den Abkömmlingen des lehtern
bis
10 20
14) Dispensation von Beibringung der Tesümonin iniegriialis
10 40
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15) Gestattung eines Begräbnisses, außer der gesetzlichen Zeit
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5·) Für die von dem Fursil. Minislerium auszuwirkende Cestal--
lung eines Begrübnisscs ausserhulb des Friedhofes) 845— 5—
is 35 20
Bemerkungen. Wenn nach gehörig stattgehabtem Aufgebote
zu dem Gesuche um Gestattung der Haustrauung (sub M#11)
blos Krankheit 2c die Veranlassung giebt, so istder Ortsgeistliche
ermächtigt, dem Gesuche zu entsprechen. In den Fällen sub 1. *;:*
2. 4. 7. 8. 10. 11. 15. istder Superintendent ermächtigt, Drz.
pensation zu ertheilen, hat aber dem Mseri rn An- ·
zeigcziimachcnJndinFallensiibdiiZ 2. 14. hat
das Ministerium die Dispensation zu enheilen. u den Fällen
sub Aõ 6. 13. haben Wir Uns Selbst die Dispensation nach
Anhörung des Ministeriums zu ertheilen vorbehalten.
Die Dispensations-Summe wird, soweit ein geringster und
5 Gescu vom 5. Mai 1665, An. 19 K 2.