Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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gewöhnliche Briefe, Drucksachen, Waarenproben, recommandirte Sendungen. 
Post-Anweisungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 871 Gulden und 
Briefe mit declarirtem Werthe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 874 
Gulden. 
IV Auch an Orten, wo eine besondere Stadtpost-Einrichtung nicht besteht, 
müssen die Post-Anstalten gewöhnliche Briese, Drucksachen, Waarenproben, so wie 
recommandirte Sendungen zur Distribution im Orts-Bestellbezirke annehmen. 
V An Einwohner im Land-Bestellbezirke der Aufgabe ost- Anstalt werden an- 
genommen: 
a) wenn der Adressat erklärt hat, die für ihn bestimmten Sendungen abholen 
zu lassen: gewöhnliche Briefe, Ducksachen und Waarenproben, sowie re- 
commandirte Sendungen; 
b) wenn der Adressat die Abholung der Sendung nicht erklärt hat: gewöhn- 
liche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, sowie recommandirte Sen- 
dungen, serner Packete ohne Werths-Declaration bis zum Gewichte von 
5 Pfund und Sendungen mit declarirtem Werthe bis zum Betrage von 
50 Thalern oder 87) Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund. 
Wegen der Post-Anweisungen siehe §. 17 und wegen der Postvorschüsse siehe §. 1p. 
IDie in den vorstehenden Abs. 1 bis V angegebenen Bestimmungen sind in 
Betreff des Umfangs der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der Bestel- 
lung, beziehungsweise hinsichtlich der Besorgung von Gegenständen nach dem Orté- 
oder Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Post= Anstalt, als Norm anzusehen. Bel deu- 
jenigen Post-Anstalten, bei welchen hiewon abweichende Vorschriften bestehen, können 
dieselben vorerst noch beibehalten werden. 
VII. Wo von einer Commune Anordnungen getroffen sind, nach welchen von Con- 
ducteuren und Postillonen gewöhnliche Briese, Drucksachen und Waarenproben, ferner 
auch Zeitungen unterwegs abgegeben werden, kann es dabei bis auf Weiteres sein 
Bewenden behalten. 
8. 31. 
deu der #eßtelung. Die Postbehörde bea wie ofttäglich und in welchen Fristen 
die Orts-Briefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und an welchen 
Tagen die Land-Briefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Vol Anstalten 
nicht defden, zu bewirken haben. 
1 Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen“ zu testellenden
	        
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