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bealehenden Rungverhüllmisse
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Im Alhenciien richtet sich der Diätensatz nach dem Ante, uü# der Dienir
bekleidet und nicht näch dem eiwaigen höhern Titel oder Rang
SHind mehrere. Sicllen in einer Person vereinigt, so werdem die Diäten nach der
btigene Stelle- bemessen. in welche das bezügliche Geschäft einschlägt. Auch hat der
Diener, welcher die Geschäfte eines eine höhere Dieuststelle bekleidendem Diellers be-
sorgt, nur auf den Diätensatz Anspruch, welcher ihm nach seinein eigenen Dienstver-
hältniß gebührt.
*. 78 "
Deri in 8. 76 bestimmte Diãteusah viihilt die Vergütung für einen vollen Tag
von 24 Stunden.
Der Tag wird jedoch schon für voll gerechnet, wenn das Gons, mit Einschluß
der Hin- und Rückreise, nicht innerhalb 6 Slunden beendigt wird
JF Geschäste in einer Entfernung unter oder bis zu einer halben Meile vom
Wohnorte werden den Commissarien Tagegelder nur alsdann bewilligt, wenn sie nach ·
weisen, daß sie genoͤthigt gewesen sind, sich aijßtihalb ihres Woͤhnotled selbst zu
verpflegen. Ob dieser Nachweis geführt ist, hat die betreffende vorgesette Behörde)l in
jedem einzelnen Falle nit Rücksicht auf die Dauer del Ceschäfts. und die GEusemung
des Ors zu beurtheilen.
Bei asstnn. werden jdoch in solchen Fällen Ceimisenshebähre be-
rechnet. (Vgl. S. 7
Nur 2 iaten finden statt bei Geschäften, die mit Einschluß L Hin.
und Nückreise an einem Vormittage oder einem Nachmittage, oder in der Miltagszeit
und zwar innerhalb 6 Stunden beendigt werden; Anfang und Ende der Verrichtung ist
baher in dem Pretokolle shts z zu bemerken. Wird dies unterlassen, so werden! nur halb ·
tägige Diäten vergütet.
Wird die Expedition erst. Nachmittags begonnen, dauert jedoch den andern Täg
noch fort, so passlren für den Nachriittag gleichfalls iriir funge Diiten. Dauen.5
5) 6Cseiz vom h. ai 1865, Aa. 20.
z7.