1868. 301
Diensireisen von der Oberherrschalt in die L'nierherrschalt und umgokehrt erhöhon
sich die sümmtlichen Bezüge bei den Dienerclussen Aõ I. bis V. um dio Haulslte.)
81.
Was die Transportkosten bei den Unterbehörden (Kreisgerlchte, Ver-
waltungs- und Justizämter, Rent- und Steuerämter, Bergamt) anlangt, so passiren
solche, insofern nicht die Nothwendigkeit der Anwendung von Transportmitteln im ein-
zelnen besondern Falle nochgewiesen wird, nur bei denjenigen Expeditionen, welche an
Orten vorfallen, die über 3 Meile vom Sitze der Behörde entfernt sind und bei denen
der fungirende Beamte selbst für sein Fortkommen sorgt. Unter dieser Voraussetzung
kann der Vorstand resp. das Mitglied und der Subalternbeamte für seden halben Tag
je 525 Kr. = 15 Sgr. und für einen ganzen Tag se 1 Fl. 45 Kr. — 1 Thrr. liquidiren.
An Orten, wo die Amtspersonen von obiger Durchschnittsberechnung nicht ohne
ihren baaren Schaden Gebrauch machen können, ist der Betrag der wirklich aufgewen-
deten Transportkosten durch Quittung des Empfängers nach den laufenden
Miethpreisen zu bescheinigen.
Für diesen Fall aber werden dem Vorstande der Kreisgerichte, der Verwaltungs-
und Justizämter, sowie den Collegialmitgliedern, in deren Wagen auch die etwa mit-
fungirenden Unterbeamten aufzunehmen sind, zwei Pferde mit Wagen vergütet. An-
dere Beamte dürfen nur ein einspänniges Fuhrwerk liquidiren, es müßte denn unter
ganz besondern Umständen die Benutzung eines zweispännigen Fuhrwerks nothwendig
gewesen sein.
In dem Wagen einer Gerichtscommission haben zugleich auch die Physikats= und
etwaigen Urkundspersonen, soweit möglich, gastetne zu finden.
Hinsichtlich der Vergütung der in #n#e der Oberbehörden aufge-
wendeten Transporikosten gilt der Grundsatz, daß in jedem einzelnen Falle nur
der wirklich gehabte Aufwand liquidirt werden darf.
Für das Maß aber, innerhalb dessen derartige Aufwände sich halten sollen, gel-
ten folgende Vorschriften:
u) Wo Eisenbahnverbindung besteht und sich im einzelnen Falle als genügendes
Transportmittel darstellt, muß diese benutzt werden. Die Diener der in F. 76 gedach-
u 14 !s—ne haben Anspruch auf Benußung der 1. Wagenclasse, die Diener der
4., 5. Kategorie sind zu Liquidirung der 2. Wagenelasse befugt; alle übrigen
1658 nur berechtigt, die 3. Wagenclasse zu liquidiren.
*i Ceseiz vom 5. Mai 1665, An. 21.