Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 25 
Gegenstände (§. 20) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, 
ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Auderes 
ausdrücklich bestimmt ist. 
II Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „posle restemio“ werden bei 
der Post-Anstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt und dem Adressaten be- 
händigt, wemn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern legitimirt. 
32. 
. Piene, ! 1 Die Bestellung Seilens der Norddeutschen Postanstalten erfolgt an 
en Mdressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher 
einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenssände bevollmächtigen 
will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau be- 
zeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift 
des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer 
Zweifel steht, wenigstens von dem Gemeinde- oder Bezirks= Vorsteher oder von einem 
undern Beamten, welcher zur Führung eines antlichen Siegels berechtigt ist, unter Bei- 
drückung desselben, beglaubigt sein, und es nuß die Vollmacht bei der Post-Anstalt, 
welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
II. Ist außer dem Mdressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Be- 
ichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an N. N. bei 
N. N., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevoll- 
mãchtigier des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Drucksachen 
und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten aus der 
Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in 
dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist. Wegen der Bezeich- 
nungen „zu Händen des“ und-,abzugeben an“ siehe am Schlusse des Abs. VI. 
IU#I Wird der Adressat oder dessen nach den porstehenden Bestiynnungen legitimir= 
ter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, pder wird dem Briefträger 
oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe Drucksachen und Wagreuproben 
an cinen Haus- oder Comptoir-Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen 
Angehörigen oder an einen Dieystboten des Adressaten peziehungsweise des Bevollmäch- 
tigten desselben, oder an den Portier des Hauses. Wird Niemand angetroffen, an den 
hiernach die Besiellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an 
den Miether einer Wohnung im Hause. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehbsamml. XXIK. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.