Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

26 1868. 
Die Bestellung dor Begleitbriese zu Packeten ohne Werths-Declaration (§. 30 
Abs. 1.) bezirhungsweise der Packete selbst, erfolgt, wenn der Adressat oder dessen legi- 
timirter Bevollmächtigter nicht angetroffen wird, an einen Haus= oder Comptoir-Be- 
amten, ein erwachsenes Familienglied oder einen sonstigen Angehörigen des Adressaten 
beziehungöwelse des Bevollmächtigten desselben. Unterhält der Adressat oder Bevoll- 
mächtigte keinen eigenen Hausstand, so darf in seiner Abwesenheit die Aushändigung 
auch an den Wohnungsgeber oder ein erwachsenes Familienglied desselben stattfinden. 
V Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne declarirken Werth beziehungs- 
weise der Packete selbst an Militair-Personen oder an Zöglinge von Erziehungs-An- 
stalten, Pensionalen 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militair-Behörden und den Vor- 
stehem der Erziehungs= Anstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den 
Miltair= Behörden resp. den Anstalts-Vorstehern beauftragten Personen. 
VI Die Behändigung an dritte Personen ist zunzulessig, wenn es sich um die Be- 
stellung von 
1) recommandirten Sendungen (§. 16.), 
2) Post-Anweisungen (§. 17.), 
3) Depeschen-Anweisungen (§. 18.), 
4) Formularen zu Ablieferungsscheinen (F. 30 Abs. I.) 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten vder dessen legiti- 
mirten Bevollmãͤchtigten selbst bestellt werden. Lautet die Adresse: „An A. zu Händen 
des B.“ oder: „An A. abzugeben an B.“, so muß die Bestellung jedesmal an den zuletzt 
genannten Abiessalen (B.) stattfinden. 
VII Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangsbekennt= 
niß geschehen, und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe das 
ihm von dem Briefträger oder Boten vorzulegende Formular zu unterschreiben. 
I In Betreff der Behändigung von Exreß= Sendungen, einschließlich der 
Expreß - Briefe, gelten dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen 
Wege zur Bestellung gelungenden Sendungen maßgebend sind. 
IX Die in dem gegenwärtigen §F. 32 angegebenen Bestimmungen sind als Norm 
anzusehen. Bei denjenigen Postanstalten, bei welchen hiervon abweichende Vorschriften 
bestehen. können dieselben vorerst noch teit halten werden. 
Sean= .ern. I Wenn Jemand *v 5. §. 30 Abs. 1 beseichneten Gegenstände 
Wieeie u. f. w. nicht auf die im F. 32 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern
	        
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