Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 315 
Merkpfahl dem höchsten Wasserstande entsprechend abgeschnitten werden. Der niedrigste 
Wasserstand wird durch eine Reihe Kupfernägel bezeichnet, die in einer wagerechten 
Linic in 13 Zoll Entfernung von einander an derjeuigen Seite des Pfahles eingeschla- 
gen werden, welche vom Ufer aus am leichtesten sichtbar ist. 
Der Legung eines Fachbaums, sowie eines steinernen Wehrrũckens muß 
die Setzung des Sicherpfahls, sofern ein solcher noch nicht vorhanden ist, vorausgehen. 
Rudolstadt, den 14. April 1868. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.