Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

330 1868. 
5) Die Besoldung und Emolumente der Militair-Beaämten unterliegen nur in der 
Art dem Abzuge, daß der Schuldner jährlich 400 Thaler frei behält. Gegen den- 
jenigen, welcher nur 400 Thaler, oder weniger, jährliches Diensteinkommen hat, 
findet daher kein Abzug statt; beträgt das jährliche Diensteinkommen über 400 Thaler, 
so ist nur die Hälfte des Ueberschusses dem Abzuge unterworfen. 
6) Wenn ein Militair-- Beamter, welcher zur Bezahlung von Schulden die gesetz- 
lichen Gehaltsabzüge erleidet, dienstunfähig wird und ihm. nach dem Ermessen der 
Dienstbehörde bis zu seiner Pensionirung die Kosten seiner Stellvertretung ganz oder 
theilweis auferlegt werden, so sind diese Kosten nicht von dem ganzen Gehalte vorweg 
in Abzug zu bringen, sondern aus dem abzugsfreien Theile des Gehalts zu entnehmen. 
7) Die Bestimmungen über die Gehaltsabzüge der Militair-Beamten gelten guch 
in Ansehung der Pensionen derselben, ingleichen der Pensionen (Militair= Gnadenge= 
halt oder Wartegeld) der nicht bei den Invaliden. Konpagnien stehenden invaliden 
Unteroff#ziere und gemeinen Soldaten, jedoch mit der, Einschränkung, daß dem 
Schuldner nur die Summe von 200 Thalern und von dem lUeberschusse die Hälste frei 
bleibt. 
8) Eine Verzichtleistung auf die gesetzlichen Befreiungen von dem Abzuge, sowie 
jede Verpfändung und Anweisung fprirter Besoldungen, Emolumente und Pensionen 
ist ohne alle rechtliche Wirkung. 
9) Die Militair-Personen müssen sich Abzüge bis zur Hälfte ihres ganzen Ge- 
halts oder Wartegeldes oder ihrer Pension ohne Unterschied des Betrages gefallen 
lassen, wenn es auf Entrichtung laufender Alimente ankommt. 
10) Bei Amvendung der vorstehenden Bestimmung (Nr. 9) sind von dem Ge- 
halte derjenigen Offiziere, welche aus Königlichen Kassen einen Beitrag zum gemein- 
schaftlichen Mittagstisch erhalten, 8 Thaler monatlich und von dem Gehalte derjenigen 
Offiziere, welche einen solchen Beitrag nicht erhalten, 10.Thaler monatlich vorweg in 
Abzug zu bringen und darf nur die Hälfte des Neslbetrages zur Deckung laufender Ali 
mente in Anspruch genommen werden. 
11) Die hinsichtlich der Abzüge von Besoldungen und Pensionen vorgeschriebenen 
Einschränkungen finden bei solchen Schulden keine Anwendung, welche aus unerlaubten 
Handlungen entstanden sind, viclmehr ist bei Schulden dieser Art die Exekution ohne 
Rücksicht auf einen dem Schuldner sonst zu seiner Substistenz zu belassenden Theil 
seines Einkommens zu vollstrecken.
	        
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