Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 331 
12) Die vorflehende Bestimmung (Nr. 11) bezieht sich auch auf die Kosten der 
gegen einen Beamten eingeleiteten Untersuchung; doch darf einem Beamten, dessen 
Diensteinkünfte in Besoldung und Emolumenten nur bis zur Summe von 300 Thalern 
betragen, zur Tilgung von Untersuchungskosten kein Abzug gemacht werden, dem. 
jenigen Beamten aber, der bis zu 400 Thalern an Diensteinkünsten bezieht, müssen 
300 Thaler frei bleiben, wogegen die Untersuchungekoslen bis zu 100 Thalern in 
mäßigen Abzügen aus dem Diensteinkommen eingezogen werden dürfen. *r 
13) Kurrente öffentliche Abgaben sind. ohne Unterschied der hoͤheren oder niedrigeren 
Besoidung oder Pension durch deren Beschlagnahnie einzuzichen. 
Wenn andere Gläubiger auf solche Besoldungen oder Penstonen schon Beschiag 
gelegt haben, so wird nur die eine Hälfte der zu entrichtenden Abgaben von dem freien 
Antheil des Besoldeten oder Pensionisten, die andere Hälfte von dem den Gläubigern 
angewiesenen Antheile dergestalt erhoben, daß letztere bis zur Tilgung der öffentlichen 
Abgaben zurückstehen müssen. 
14) Bei Berechnung der Gehalts= und Pensions-Abzüge sind die zur Witwen- 
kasse zu entrichtenden Beiträge von dem Gehalte oder der Pension vorweg in Abzug 
zu bringen und erst von dem Ueberrest die gesetzlich zulässigen Abzüge für die Gläubiger 
zu berechnen. 
15) Die Pensionen, welche invalide Offiziere aus der Artillerie-Pensions-Zu- 
schußkasse erhalten, können nur von solchen Gläubigern, welche die Beiträge zur Be- 
zahlung des Pensions-Rechts vorgeschossen haben, zur Befriedigung wegen dieser 
Beiträge als Objekt der Exekution vorgeschlagen werden. 
16) Der Sold der Unteroffiziere und gemeinen Soldaten ist einem Abzuge nicht 
unterworfen. 
17) Bei eintretender Mobilmachung der Armee können weder die Offiziere, noch 
die mobilen Militair-Beamten einen Gehaltsabzug erleiden. 
18) Gehalt, Sold und Pension der Militair-Personen unterliegen nur insofern der 
Beschlagnahme im Wege des Sicherheits-Arrestes, als die Vollstreckung der Exekution 
in dieselben zulässig ist. 
D. Vorschriften Über Vollstreckung des Personal-Arrestes. 
oao Der Personal-Arrest findet gegen die im Dienst befindlichen Militair-Personen 
nicht statt. 
2) Den im Dienste befindlichen Offizieren stehen die aus Inaktivitäts-Gehalt 
gesetzten und die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere gleich.
	        
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