1868. 331
12) Die vorflehende Bestimmung (Nr. 11) bezieht sich auch auf die Kosten der
gegen einen Beamten eingeleiteten Untersuchung; doch darf einem Beamten, dessen
Diensteinkünfte in Besoldung und Emolumenten nur bis zur Summe von 300 Thalern
betragen, zur Tilgung von Untersuchungskosten kein Abzug gemacht werden, dem.
jenigen Beamten aber, der bis zu 400 Thalern an Diensteinkünsten bezieht, müssen
300 Thaler frei bleiben, wogegen die Untersuchungekoslen bis zu 100 Thalern in
mäßigen Abzügen aus dem Diensteinkommen eingezogen werden dürfen. *r
13) Kurrente öffentliche Abgaben sind. ohne Unterschied der hoͤheren oder niedrigeren
Besoidung oder Pension durch deren Beschlagnahnie einzuzichen.
Wenn andere Gläubiger auf solche Besoldungen oder Penstonen schon Beschiag
gelegt haben, so wird nur die eine Hälfte der zu entrichtenden Abgaben von dem freien
Antheil des Besoldeten oder Pensionisten, die andere Hälfte von dem den Gläubigern
angewiesenen Antheile dergestalt erhoben, daß letztere bis zur Tilgung der öffentlichen
Abgaben zurückstehen müssen.
14) Bei Berechnung der Gehalts= und Pensions-Abzüge sind die zur Witwen-
kasse zu entrichtenden Beiträge von dem Gehalte oder der Pension vorweg in Abzug
zu bringen und erst von dem Ueberrest die gesetzlich zulässigen Abzüge für die Gläubiger
zu berechnen.
15) Die Pensionen, welche invalide Offiziere aus der Artillerie-Pensions-Zu-
schußkasse erhalten, können nur von solchen Gläubigern, welche die Beiträge zur Be-
zahlung des Pensions-Rechts vorgeschossen haben, zur Befriedigung wegen dieser
Beiträge als Objekt der Exekution vorgeschlagen werden.
16) Der Sold der Unteroffiziere und gemeinen Soldaten ist einem Abzuge nicht
unterworfen.
17) Bei eintretender Mobilmachung der Armee können weder die Offiziere, noch
die mobilen Militair-Beamten einen Gehaltsabzug erleiden.
18) Gehalt, Sold und Pension der Militair-Personen unterliegen nur insofern der
Beschlagnahme im Wege des Sicherheits-Arrestes, als die Vollstreckung der Exekution
in dieselben zulässig ist.
D. Vorschriften Über Vollstreckung des Personal-Arrestes.
oao Der Personal-Arrest findet gegen die im Dienst befindlichen Militair-Personen
nicht statt.
2) Den im Dienste befindlichen Offizieren stehen die aus Inaktivitäts-Gehalt
gesetzten und die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere gleich.