Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

z3- 1868. 
2) seiner Ehefrau oder deren Rechtsnachfolgern das derselben zugehörende, in 
seine gesetzliche Verwaltung gekommene Vermögen auf irgend eine Weise 
zurückgewährt, ohne daß eine rechtliche Verpflichtung — der Beweis der- 
selben liegt der Ehefrau oder deren Rechtsnachfolgern ob — dazu vorlag; 
II. innerhalb der letzten sechs Monate vor der Concurs-Eröffnung oder dem Zeit- 
punkte, wo der Mangel eines Executions-Objekts oder dessen Unzulänglichkeit 
zuerst hervorgetreten ist, eine Veräußerung anderer Art 
a) an seinen Chegatten vor oder nach geschlossener Ehe, 
5) an einen seiner Blutsverwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, 
) an einen der unter b) genannten Verwandten seines Ehegatten, 
d) an den Ehegatten einer der unter h) und c) erwähnten Personen 
vorgenommen, so wird zu Gunsten der die Gültigkeit dieser Veräußerungen anfechtenden 
Gläubiger bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet, daß die den Veräußerungen zu 
Grunde liegenden Rechtsgeschäfte in beiderseitigem Einverständnisse des Veräußerers 
und Empfängers zum Nachtheile der Gläubiger abgeschlossen worden seien. 
Diese Vermuthung greift jedoch nicht Platz, wenn die unter I. 1) erwähnten 
Schenkungen nur in gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken bestehen, oder an die unter 
bach und 0) genannten Personen zur Vergeltung von Dienstleistungen, die gewöhnlich 
bezahlt werden, in einem der Dienstleistung entsprechenden Betrage geschehen sind. 
. 2. 
Werden derartige Rechtsgeschäfte (8. 1) bei Gerichte zur Anzeige gebracht, so 
hat das Gericht dieselben, wenn Grund zu der Besorgniß vorliegt, daß durch sie eine 
Benachtheiligung von Gläubiger herbeigeführt werden könne, durch eine einmalige 
Bekanntmachung in dem amtlichen Nachrichtsblatte des betreffenden Landestheils zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8. 3. 
Unter Concurs-Eröffnung in den §. S. 1 und 2 erwähnten Fällen ist zuverstehen: 
die Publication des darüber ertheilten Erkenntnisses oder Dekrets an den Ge- 
meinschuldner, bezüglich dessen Erben oder andere Vertreter,] 
in allen übrigen Fällen (wenn der Schuldner bei Gericht seine Zahlungsunfähigkeit 
angezeigt hat, oder ihm die Verfügung über t sein Vermögen Schulden halber entzogen 
ist) die Erlassungvon Edietalien.
	        
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