Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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statt 1 Procent Wermuthspulver 1 Procent Holzkohle zugefügt werden. Hinsichtlich 
des Verbrauchs des Viehsalzes findet keine specielle Controle statt. Das betheiligte 
Publikum wird jedoch mit Bezug auf §. 13, Ziffer 6 des Salzsteuergesetzes noch be- 
sonders darauf hingewiesen, daß solches Salz. nur zur Fütterung von Vieh oder zur 
Düngung verwendet werden darf. 
Viehsalzgroßhändler, welche solches Salz auf ihren Antrag zum Verkauf bereiten 
lassen, haben gleich d den Salzdenaturirungen 
nach näherer Anweisung der conpetenten Behörde, als * in der Fürstl]Oberherrschaft 
der General-Inspector des Thüringischen Zoll= u. Handelsvereins in Erfurt, in der Fürstl. 
Unterherrschaft aber das Fürstl. Ministerium, Abth. der Finanzen, hier anzusehen ist, 
Buch zu führen und solches auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung 
vorzulegen, auch die von demselben geforderte Auskunft zu ertheilen. Andere Händler 
(Zwischenverkäufer) haben den Ankauf und Verkauf von Viehsalz in ihren Büchern 
unter Bezeichnung der Käufer nach Namen und Wohnort zu vermerken und die Bücher 
auf Erfordern ebenfalls den Oberb Fvorzulegen, auch die von 
diesen erforderte Auskunft zu ertheilen. 
  
  
U. Die Denaturirung des zu 
gewerblichen Zwecken bestimmten, 
auf Vorrath für Gewerbe aller Art oder für Händler zum Zwecke des weiteren 
Verkaufes an Gewerbetreibende bereiteten Salzes erfolgt entweder 
1) mit 5 Procent calcinirtem Glaubersalze, oder 
2) mit 11 Procent soastlisi#tn Glaubersalze, oder 
3) mit 5 Procent Kiserit un 
1 Procent en Hohkohle oder Asche. 
Die D besalze erfolgt mit den von den betheiligten 
Gewerbetreibenden vorgeschlagenen Mitteln, soweit solche bereits genehmigt sind oder 
von dem unterzeichneten Ministerium noch werden genehmigt werden. 
Wer zu gewerblichen Zwecken denaturirtes Salz beziehen will, muß dasselbe schrift- 
lich unter Angabe seines Wohnortes und des gewerblichen Zweckes, zu welchem das 
Salz dienen soll, bestellen. 
Die verkaufte Menge hat der Salzwerksbesitzer in dem für Privatsalinen vorge- 
schriebenen Register über die Salzdenaturirungen und Versendung denaturirten Salzes 
unter einer für Gewerbesalz jeder Sorte besonders anzulegenden Abtheilung, der Groß-
	        
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