Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 29 
selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten und, so weit Ablieferungescheine 
Anwendung finden, gegen Quittung desselben stattfindet. 
. 35. 
Nachsendung der d. » 
Posisendungen. ! Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und 
ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche Briefe, 
Drucksachen, und Waarenproben, ferner recommandirte Sendungen und Post-Anwei- 
sungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. 
II Bei Packeten mit oder ohne Werths-Declaration, bei Briefen mit declarirtem 
Werthe, so wie bei Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nux auf aus- 
drückliches Verlangen des Absenders, oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und 
Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist in solchem Falle von dem Vorliegen 
einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
S. 36. 
Bebandlung l Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
unbestellbarer 
kolsenbunge 1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die 
ganspecen Nachsendung nach vorstehendem F. 35 nicht möglich oder nicht zu— 
lässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerken, poste reslanle“ verseheu ist, 
und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, 
don der Poft abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn 
sie mit „poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht inner- 
halb 14 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst 
worden ist 
5) wenn bei Post-Anweisungen innerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung 
oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen worden ist; 
6) wenn die Sendung Loose oder Offerten zu einem Glücksspiele enthält, 
an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich 
nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Senduug sofort nach ge- 
schehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben 
wird. 
II Bevor in dem Falle ad 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung mit 
  
  
 
	        
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