Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

346 1868. 
LV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 8. Juli 1868, die Portofreiheiten in der Fürstl. Oberherrschaft betreffend. 
Nachstehende Uebersicht der durch Artikel 9 der Zusammenstellung der Grundsätze 
über die Behandlung des Portofreiheitswesens im Norddeutschen Postgebiete vom 
I. Januar 1868 einstweilen aufrecht erhaltenen besonderen Portosreiheiten in der 
Oberherrschaft des Fürstenthums (vgl. Ges.-Samml. 1868, S. 231 ff.) wird andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 8. Juli 1868. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Bertrab. 
Uebersicht 
der 
durch Artikel 9 der Zusammenstellung der Grundsätze über die Behandlung des 
Portofreiheitswesens im Norddeutschen Postgebiete vom 1. Jannar 1868 einstweilen 
aufrecht erhalteuen besonderen Portofreiheiten in der Oberherrschaft des 
Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt.) 
S. 1. 
Portofrei sind: 
1) Sendungen in Untersuchungssachen gegen unvermögende In- 
quisiten, wenn das Porto der Landegkasse zur Last fallen würde. 
Die Anwendung der portofreien Rubrik ist in diesen Sachen nur dann 
gerechtfertigt, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Angeschuldigten mit Be- 
stimmtheit angenommen werden kann. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Ange- 
schuldigten zweifelhaft, so sind die Sendungen zu frankiren und die Porto- 
beträge gehörig zu buchen, demnächst aber, wenn sich am Schluß der Unter- 
  
  
*) Die Portofreiheiten in der Unterherrschafl.t des Fürstemhums Schwarzburg, Rudolstadt. 
sind in der „ Zusammenstellung der auf Vereinbarungen Preußens mit anderen Staats-Negicmungen 
oder Postrerwaltungen bernhenden Portofceithümer“ vom Jahre 1861, Seile 30 ff. abgedruckt.
	        
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