346 1868.
LV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 8. Juli 1868, die Portofreiheiten in der Fürstl. Oberherrschaft betreffend.
Nachstehende Uebersicht der durch Artikel 9 der Zusammenstellung der Grundsätze
über die Behandlung des Portofreiheitswesens im Norddeutschen Postgebiete vom
I. Januar 1868 einstweilen aufrecht erhaltenen besonderen Portosreiheiten in der
Oberherrschaft des Fürstenthums (vgl. Ges.-Samml. 1868, S. 231 ff.) wird andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 8. Juli 1868.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
v. Bertrab.
Uebersicht
der
durch Artikel 9 der Zusammenstellung der Grundsätze über die Behandlung des
Portofreiheitswesens im Norddeutschen Postgebiete vom 1. Jannar 1868 einstweilen
aufrecht erhalteuen besonderen Portofreiheiten in der Oberherrschaft des
Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt.)
S. 1.
Portofrei sind:
1) Sendungen in Untersuchungssachen gegen unvermögende In-
quisiten, wenn das Porto der Landegkasse zur Last fallen würde.
Die Anwendung der portofreien Rubrik ist in diesen Sachen nur dann
gerechtfertigt, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Angeschuldigten mit Be-
stimmtheit angenommen werden kann. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Ange-
schuldigten zweifelhaft, so sind die Sendungen zu frankiren und die Porto-
beträge gehörig zu buchen, demnächst aber, wenn sich am Schluß der Unter-
*) Die Portofreiheiten in der Unterherrschafl.t des Fürstemhums Schwarzburg, Rudolstadt.
sind in der „ Zusammenstellung der auf Vereinbarungen Preußens mit anderen Staats-Negicmungen
oder Postrerwaltungen bernhenden Portofceithümer“ vom Jahre 1861, Seile 30 ff. abgedruckt.