1868. 347
suchung bei Einziehung der Kosten die Unbeibringlichkeit derselben herausstellt,
die Portobeträge von der Post an das Gericht zu erstatten.
In landespolizeilichen Angelegenheiten die Sendungen der Ge-
meinden, soweit dieselben als Landespolizei-Behörden fungiren.
In Ablösungssachen diesenigen Sendungen, für welche das Porto der
Staatskasse zur Last fallen würde.
In Landtagssachen Brief, und Fahrpostsendungen des Landtags in
Rudolstadt im Umfang der Obetherrschaft, sowie im Verkehr mit der Unter-
herrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt; insbesondere dürfen
die Landtagsprotokolle an die Gemeinden des Landes portofrei versendet
werden.
Die Sendungen der „Gesetz= Sammlung“ von Rudolstadt nach Franken-
hausen zur Distribution an die Behörden in der Unterherrschaft.
Die auf das allgemeine Interesse und die innere Verwaltung der Pensions-
Anstalt für Wittwen und Waisen herrschaftlicher Diener
bezüglichen, vom Curat der an das Curatorium
gerichteten Sendungen innerhalb des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt.
In Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Feuer-Sozietäts-Ange-
legenheiten:
a) die Correspondenz-, Acten= und Geldsendungen zwischen der Direction
der Magdeburger Landes-Feuer-Sozietät und der Fürstlich Schwarz-
burg. Rudolstädter Kreisdirection unter einander oder zwischen der letteren
und anderen Fürstlich Schwarzburgischen Behörden, oder zwischen der
Rudolstädter Direction oder anderen Fürstlich Schwarzburgischen Be-
hörden einerseits, mit der General-Kasse andererseits,
5) die Correspondenzen der Magdeburger oder Nudolstädter Direction an
Sozietäts-Mitglieder,
0 die Ausschreibungen der terminlichen Beiträge.
8. 2.
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Zwischen den Fürstlich Schwarzburg. Rudolstädtischen Behörden einerseits und
Königlich Sächsischen und Herzoglich Sachsen. Altenburgischen Behörden
andererseits werden alle Correspondenzen in Criminal= und Polizei-Untersuchungssachen
als reine Staatsdienstsachen behandelt und demgemäß portofrei befördert.