Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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oder ohne Werths-Declaration deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere 
dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adres- 
sat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurück- 
gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit des 
Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren 
Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes ge- 
schieht zwischen den Post-Anstalten unter Couvert und portofrei. 
III Alle andern Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt 
worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, 
die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, so fern nach dem Ermessen der Post- 
Anstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Ver- 
derben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und 
die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
IV In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretenden 
Falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken. 
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr 
noch mit dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme 
hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden 
Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. I unter 6 bezeichneten 
Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden 
Namens ist übrigens, so fern dies möglich ist, eine von letzteren selbst unter Namens- 
unterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung 
beizubringen. 
VI Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einem Packete Seitens des Adressaten 
beziehungsweise seines Bevollmächtigken ist der Annahme der Sendung überhaupt 
gleich zu achten. 
  
S. 37. 
——. 1 Die nach Maßgabe des 8. 36 unbestellbaren und deshalb nach 
am Aufgabeorte. dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Ab- 
sender zurückgegeben. 
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an 
den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer 
Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung
	        
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