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§. 20.
Nchweisung der Nachden die bei den jährlichen gröheren Truppen-Uebungen vor-
angewiesenen Ent. gekommenen Flurbeschädigungen vergütet sind, reichen die Corps-In-
v mi’* mmd tendanturen dem Militair = Oekonomie= Departement jedesmal eine
Srir en, vollständige Nachweisung ein, aus der die von ihnen angewiesenen
rantuen. Entschädigungs-Beträge speciell nach dem Datum derauf die General-
Militairkasse erfolgten Anweisung und nach den Rubriken
Entschädigung für die ersorderlich gewesenen Uebungs-Plätze;
» «danagctplah;
» »dick-eidenFeldmanövcmvorgekommenenFlur-ec.Schädm;u.
„Ueberhaupt“
ersichtlich sind.
Aus dieser Nachweisung müssen eben so auch die Beträge der angewiesenen Ge-
bühren= und Reisekosten hervorgehen, so wie daraus evem. auch ersichtlich sein muß,
welche Beträge auf vorherige Genehmigung des Militair-Oekonomie-Departements
und auf Grund welcher Verfügung zur Anweisung gelangt sind
Diese Nachweisung ist ugleich mit einem summarischen Verichte über das stattge-
habte Verfahren zu begleite
Dem genannten Depanemen bleibt es für die ihm dazu geeignet erscheinenden
Fälle vorbehalten, sich die Entschädigungs-Liquidatzonen und Abschähungs-Verhand-
lungen zur Prüfung vorlegen zu lassen.
8. 21:
Schliehliche Es liegt im wesentlichsten Interesse der Betheiligten, sich lieber mit
Temerkungen, billigen, dem Werthe ihres Schadens angemessenen Vergütungen (die
ihnen, ohne Vorbehalt durch die Commission zugesichert. nicht mehr zu verkürzen sind,
9) abgefunden zu erklären, als auf unbilligen Forderungen zu besten. deren Ge-
nehmigung eben so Fweifelhaft, wie ihre Befriedigung keibtelt ist. Dies mussen
auch die Commissarien den betreffenden Interessenten gleich im Eingange des Termins
eröffnen, wie ihnen nach den vorslehenden Bestimmungen binnen ganz kurzer Frist, bei
der gedachten Verzichtleistung auf Nachsorderungen, die Entschädigung unverkürztwerde
gewährt werden, wenn sie bereitwillig sein würden, sich mit billigen, dem Wentze ihres
Schadens entsprechenden Vergütungen zu begnügen. und welche Noachtkei sie im ent-
gegenstehenden Falle sich selber beizumessen haben würden. Die im F. 9 gegebene Be-
m2 Sahbte' aber auch selbstredend die strenge Verpflichtung der Cosunnsntent in
die Interessen des Bundes auf das gewisenhestese wahrzunehmen und keine
irnhn zuzubilligen, die über den e Ven erth des Schadens hinausgehen, oder die
nicht unzweifelhaf ug durch die Bundeskasse zu gewähren sind.
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