Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. zi 
dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der 
Sendung zurückgegeben werden. 
III Kann die Post-Anstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird 
der Brief an die vorgesetzte Ober-Post. Direction beziehungsweise an die mit deren 
Functionen beauftragte Postbehörde eingesandt, welche denselben mittelst Stempels als 
unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die 
mit der Eröffnung beaustragten, zur Brobachtung strenger Verschwiegenheit besonders 
verpflichteten Beamten nehmen Kenntnih von der Unterschrift und von dem Orte, 
müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht, sich enthalten. Der Brief wird biernächst 
mit einem Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: „ Amtlich eröffnet durch die Ober- 
Post-Direction in N.“, wieder verschlossen. 
IV Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder läßt 
innerhalb 14 Tage nach Behändigung des Begleitbriefes oder des Formulars zum Ab- 
lieferungsscheine oder der Post-Anweisung die Sendung beziehungsweise den Geldbetrag 
nicht abholen, so können zum Verkauf geeignete Gegenstände öffentlich verkauft werden. 
Courshabende Papiere sind durch einen vereideten Makler zu verkaufen. Der Erlös 
und die etwa vorgefundenen baaren Gelder werden nach Abzug des Portos und der 
sonstigen Gebühren und Kosten der Post-Armen= oder Post-Unterstützungs-Kasse 
überwiesen. 
V Briefe und die zum Verkauf nicht geigneten werthlosen Gegenstände können 
nach Ablauf der Frist vernichtet werden. 
VI Ist der Absender auch auf die oben vorgeschriebene Weise nicht zu ermitteln, 
so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegen- 
stände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der 
Ober-Post-Direckion beziehungsweise bei der mit deren Functionen beauftragten Post- 
behörde gerechnet, vernichtet; dagegen wird 
1) bei recommandirten Sendungen, ferner bei Briefen, deren Werth declarirt ist. 
oder in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser declarirt worden ist, so wie bei Post= Anweisungen; 
2) bei Packeten mit und ohne Werths. Declaration 
der Absender öffeutlich aufgesordert, sich innerhalb vier Wochen zu melden und die 
unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche 
Aufsorderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des 
Abgangs= und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages der Ein-
	        
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